Kontopfändung in Österreich mit deutschem VB

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Katie
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#11

19.02.2015, 11:48

Hallo, ich muss jetzt auch mal den Thread aufgreifen. Ich habe ein deutsches VU, Schuldner (Firma) hat ihren Sitz in Deutschland, österreichisches Bankkonto. Ich bin jetzt total verwirrt. Von 2 Rechtspflegern wurde mir gesagt, dass ich ganz normal beim zuständigen Vollstreckungsgericht einen dt. PfÜb machen kann, der dann an die Bank in Ö zugestellt wird, habe anderseits aber auch gelesen, dass ich einen Antrag beim Bezirksgericht in Ö stellen muss. Was denn nun :kopfkratz
Wäre nett, wenn mich jemand entwirren könnte. Danke.
Ich bin nicht die Signatur, ich putze hier nur.
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Kaltforelle
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#12

19.02.2015, 16:13

Hallo,
mein Bann ist hoffentlich jetzt aufgehoben http://www.foreno.de/images/icons/misc/fire.gif

Ich bin auch nicht Katie (ohne Berufsbezeichnung)

Zu meinem FAll:
Ich habe beim für die Vollstreckung des Schuldners in D zuständigen AG den PfüB beantragt.

Heute bekomme ich ein Schreiben, dem PfüB kann derzeit nicht entsprochen werden:

"Zur beabsichtigten Pfändung des ausländischen Kontoguthabens der Schuldnerin (Drittschuldnerwohnsitz in Österreich) ist festzuhalten, dass die Pfändung mit Inlandswirkung nur durch Zustellung des Beschlusses an den im Ausland ansässigen Drittschuldner bewirkt werden kann, wobei diese in vorliegendem Fall im Wege der Rechtshilfe über das Landgericht XYZ oder durch Einschreiben mit internationalen Rückschein erfolgen kann. Diese Zustellung muss von hier aus auf Ihren Antrag veranlasst werden. Die Zustellbestätigung bzw. der Rückschein dient dann als Nachweis der Zustellung und wird an Sie nach erfolgter Zustellung übersandt werden. Die Pfändung ist mit dieser Zustellung an den Drittschuldner mit Inlandswirkung bewirkt."

Soweit sogut: Ich stelle den Antrag auf Zustellung Einschreiben/internationaler Rückschein.

Dann ist dem Zustellungsantrag noch der Text der Drittschuldnererklärung (§ 840 ZPO) in dreifacher Ausfertigung beizufügen.

Das tu ich auch.

Das AG weist aber darauf hin, "..dass es dem ausländischen Drittschuldner frei steht, die Rechtswirkung der Pfändung anzuerkennen, bzw. die Drittschuldnererklärung abzugeben. Zwangsmaßnahmen im Falle der Nichtanerkennung/Nichtabgabe der Erklärung können nicht erfolgen, vgl. Stöber 16. Aufl. Rn. 38,39..."

Ich gehe mal davon aus, dass auch die Banken in Österreich wissen, wie man sich im Geschäftsleben verhält und Antwort geben werden, oder hat jemand mal negative Erfahrung gemacht?
Kaltforelle
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#14

30.03.2015, 15:17

@Pilgrim: Nein, hilft mir nicht.


Update:
Drittschuldner schreibt an mein AG, dass sie die Zustellung des PfüB (ich hatte mich hier für internationalen Rückschein entschieden) nur anerkennen, wenn dieser durch ein österreichisches Gericht zugestellt wird.

D.h. im Wege der Rechtshilfe über mein hiesiges LG lasse ich nun - schlussendlich über das österreichisches Gericht - zustellen.
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#15

21.07.2015, 08:41

Update:
Ich habe das Geld. :yeah
Nadaa
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#16

21.07.2016, 11:13

Ich hänge mich hier mal ran...

Ich habe einen Europäischen Vollstreckungstitel vorliegen, wo ich was beantragen muss, ist mir auch soweit klar.

Kann mir jemand evtl ein wenig Klarheit bzgl. der Kosten verschaffen? Mdt möchte diese beziffert haben, bevor ich alles auf den Weg bringe :)

LG und schonmal :thx
Starr mich nicht so an, ich bin auch nur eine Signatur :pfeif
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#17

28.08.2020, 09:51

Ich muss dieses Thema mal aufgreifen. Bin gerade total verwirrt und je mehr ich mir oben durchlese wird es schlimmer mit der Verwirrung.

Ich habe einen deutschen Vollstreckungsbescheid. Mein Schuldner hat seinen Wohnsitz in Deutschland. Er hat u.a. ein Konto bei der Deutschen Bank in Hamburg und ein weiteres Konto in Wien. Nun habe ich keinen Europäischen Vollstreckungstitel. Brauche ich den zwingend wenn ich in Österreich das Konto mit pfänden will? Also muss ich den erst noch beantragen, sprich unseren umschreiben lassen?

Bitte schnell Hilfe. Danke
Liebe Grüße

Sylvia

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#18

31.08.2020, 10:29

Du musst den Pfüb ganz normal beim Gericht am Sitz/Wohnort des Schuldners beantragen. Dann wird bei der Deutschen Bank (bitte an die Pfändungsabteilung in Essen) zugestellt. Und dann besorgst du die Zustellung bei der Bank in Wien - ich würde es wie die Kaltforelle machen.
Kaltforelle hat geschrieben:
30.03.2015, 15:17
D.h. im Wege der Rechtshilfe über mein hiesiges LG lasse ich nun - schlussendlich über das österreichisches Gericht - zustellen.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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#19

31.08.2020, 13:35

icerose hat geschrieben:
31.08.2020, 10:29
Du musst den Pfüb ganz normal beim Gericht am Sitz/Wohnort des Schuldners beantragen. Dann wird bei der Deutschen Bank (bitte an die Pfändungsabteilung in Essen) zugestellt. Und dann besorgst du die Zustellung bei der Bank in Wien - ich würde es wie die Kaltforelle machen.
Kaltforelle hat geschrieben:
30.03.2015, 15:17
D.h. im Wege der Rechtshilfe über mein hiesiges LG lasse ich nun - schlussendlich über das österreichisches Gericht - zustellen.
Also brauche ich keinen europäischen Titel? Das verwirrt mich so. Ich habe ja nur einen Titel auf deutsches Recht.
Liebe Grüße

Sylvia

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#20

01.09.2020, 09:26

GVZ-Schickerin hat geschrieben:
31.08.2020, 13:35
icerose hat geschrieben:
31.08.2020, 10:29
Du musst den Pfüb ganz normal beim Gericht am Sitz/Wohnort des Schuldners beantragen. Dann wird bei der Deutschen Bank (bitte an die Pfändungsabteilung in Essen) zugestellt. Und dann besorgst du die Zustellung bei der Bank in Wien - ich würde es wie die Kaltforelle machen.
Kaltforelle hat geschrieben:
30.03.2015, 15:17
D.h. im Wege der Rechtshilfe über mein hiesiges LG lasse ich nun - schlussendlich über das österreichisches Gericht - zustellen.
Also brauche ich keinen europäischen Titel? Das verwirrt mich so. Ich habe ja nur einen Titel auf deutsches Recht.
Das ist in Ordnung - der Pfüb wird ja auch in D beantragt. Geht doch nur um die ZU an die Bank in Ö - oder verstehe ich was falsch?
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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