Abschrift eines bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses

Hier kannst du wichtige Rechtsprechung zu Zwangsvollstreckung, Insolvenz, Mahnverfahren etc. selbst eintragen und suchen.
silvester
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#1

30.01.2014, 14:29

Die Erteilung einer Abschrift des vom Schuldner bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses erfolgt gemäß § 802d ZPO nur aufgrund eines Auftrages zur Abgabe der VAK, der gem. § 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO zugleich die erneute Eintragung des Schuldners im Schuldnerverzeichnis zur Folge hat.
AG Riedlingen, Beschluss vom 29.11.2013 – M 728/13 -
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#2

10.06.2014, 16:57

Ebenso:
AG Nürnberg vom 08.03.2014, 5 M 16270/13
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#3

12.08.2014, 20:10

Der Wortlaut des § 802d ZPO räumt dem Gläubiger keine Dispositionsbefugnis dahin ein, dass er für den Fall einer vom Schuldner bereits abgegebenen Vermögensauskunft im voraus die Rücknahme seines Auftrages und damit den Verzicht auf die Übermittlung einer Abschrift des Vermögensverzeichnisses erklären kann.
LG Kiel, Beschluss vom 1. Juli 2014 - 4 T 42/14 -
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#4

12.08.2014, 20:36

Einem Folgegläubiger ist bei Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft zwingend ein Ausdruck des Vermögensverzeichnisses
zu erteilen.
LG Münster, Beschluss vom 21. Mai 2014 – 5 T 194/14 – DGVZ 2014, 201-204
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#5

29.08.2014, 07:39

Der Wortlaut des § 802 d Abs. 1 S 2 ZPO ist hier eindeutig; der Gerichtsvollzieher hat insoweit keine Entscheidungsbefugnis. Die Eindeutigkeit des Gesetzeswortlauts des § 802 d Abs. 1 S. 2 ZPO ist einer Interpretation im Sinne einer Dispositionsbefugnis des Gläubigers nicht zugänglich.
Soweit die Gläubigerin beabsichtigt, mit dem Verzicht auf die Übersendung des vorhandenen Vermögensverzeichnisses die nach altem Recht nicht angefallenen Kosten zu sparen (gleichwohl aber, durch die Mitteilung von Vorhandensein, Datum und Aktenzeichen einer Vermögensauskunft, weiterführende Informationen zu erlangen), ist dieses Interesse nach der Intention des Gesetzgebers nicht schützenswert.
LG Kiel Beschluß vom 01.07.2014 – 4 T 42/14
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#6

19.03.2015, 17:21

Es besteht für einen Gläubiger die Möglichkeit, seinen Antrag auf Abgabe des Vermögens-verzeichnisses dahin zu beschränken, dass im Fall des Vorliegens eines innerhalb der Sperrfrist abgegebenen Vermögensverzeichnis auf die weitere Tätigkeit des Gerichtsvollzie-hers - die Übersendung einer Abschrift des vorliegenden Verzeichnisses - verzichtet wird. Die Übersendung des Vermögensverzeichnisses durch den Gerichtsvollzieher war danach nicht mehr von dem Vollstreckungsauftrag gedeckt, die Erhebung von Gebühren und Auslagen erfolgte zu Unrecht. Das Landgericht hat daher in dem angefochtenen Beschluss die angegriffene Kostenrechnung zu Recht aufgehoben.
OLG Hamm, Beschluss vom 10. Februar 2015 – 25 W 277/14

Der Gläubiger kann seinen Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft unter die Bedingung stellen, dass der Schuldner innerhalb der zweijährigen Sperrfrist des § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO noch keine Vermögensauskunft abgegeben hat. Übersendet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger gleichwohl einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses, kann er Kosten hierfür gemäß KV Nr. 261, 701, 716 GvKostG nicht erheben.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12. Februar 2015 – 9 W 114/14
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#7

13.10.2015, 18:38

Es stellt eine zweifelsohne vertretbare Rechtsauffassung des Gerichtsvollziehers dar, dass der Gläubiger nicht auf die Abschrift eines bereits hinterlegten Vermögensverzeichnisses verzichten kann. Allerdings ist dann der auf eine rechtlich unzulässige Verfahrensweise gerichtete Vollstreckungsauftrag des Gläubigers abzulehnen.
Kammergericht, Beschluss vom 17. Juli 2015 – 5 W 123/15 –
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Anahid
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#8

14.10.2015, 09:14

Danke, dass Du die alle zusammenträgst Silvester. Da hier ja durchaus unterschiedliche Rechtsprechung existiert, kann man sich also nur danach richten, was im jeweiligen Bezirk gerade die Regel ist. Ich würde mir wünschen, dass das mal vereinheitlicht wird. Man weiß ja echt nicht mehr, wie man die Aufträge stellen soll. :roll:
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#9

14.10.2015, 11:18

Wir haben von einem GVZ heute eine Abschrift des VV erhalten, verbunden mit dem Hinweis (extra in Fettschrift):

Gemäß verschiedener Gerichtsentscheidungen ist ein kostensparender Verzicht auf die Übersendung nicht zulässig.
läuft...
:huch
silvester
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#10

17.11.2016, 13:08

Der Gläubiger kann durch Beschränkung des Vollstreckungsauftrags auf die Zuleitung eines Ausdrucks des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses verzichten.

BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2016 - I ZB 21/16
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