Servus liebe Kolleginnen,
ich habe eine Akte auf den Tisch bekommen zur Abrechnung, wo der zuständige Anwalt bei der Auswahl des UBV leider nicht die gängige Regel "vor Ort" beachtet hat. Dieser ist ca. 50 Kilometer vom eigentlichen Verhandlungs- und Wohnort der Mandantin entfernt und natürlich stellt sich jetzt der Rechtspfleger quer wegen der Kostenfestsetzung.
Meine Frage ist jetzt, wenn ich die Kosten für Abwesenheitsgeld und Reisekosten weglasse, sind die Gebühren die noch übrig bleiben ja genauso wie als wenn man einen UBV vor Ort beauftragt hätte. Hat das schon mal jemand gemacht? Hat man darauf Aussicht auf Erfolg?
Vielen Dank vorab für eure Hilfe
KFA mit HBF und UBF
- Liesel
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14673
- Registriert: 19.01.2010, 13:47
- Beruf: ReFa
- Software: RA-Micro
- Wohnort: tiefstes Erzgebirge
Bitte zunächst Dein Profil hinsichtlich Deiner Tätigkeit ergänzen. Sonst darf Dir niemand antworten.
LEBE DEN MOMENT
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
- Liesel
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14673
- Registriert: 19.01.2010, 13:47
- Beruf: ReFa
- Software: RA-Micro
- Wohnort: tiefstes Erzgebirge
Sicher geht das, wenn die anderen Voraussetzungen für die Erstattungsfähigkeit von UVB-Gebühren gegeben sind.
LEBE DEN MOMENT
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)