Hallo ihr Lieben,
ich habe hier eine PKH-Abrechnung zu machen und es stellt sich folgendes Problem:
Ich habe einen SW von € 10.690,86.
Im gerichtlichen Vergleich wurde vereinbart, dass die Gegenseite 80 % der Kosten zu tragen hat.
Im Rahmen des KFA-Verfahrens haben wir unsere Kosten natürlich unter Zugrundelegung der Regelgebühren abgerechnet. zzgl. ca. € 180,00 Fahrtkosten des Mandanten. Diese wurden auch festgesetzt und von der Gegenseite bezahlt.
Wenn ich jetzt die PKH-Abrechnung mache, möchte ich mir natürlich nicht die tatsächlich gezahlten Regelgebühren abziehen lassen.
Ich habe nur keinen Plan, wie ich den korrekten Abzug berechne. Vielleicht 80 % der PKH-Gebühren?
Ich hoffe, ihr versteht, was ich meine und könnt mir helfen.
Danke schon mal
Anrechnung von Gegner gezahlten Regelgeb. auf PKH-Gebühren
- Rumpelstilzchen
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Es ist zunächst auf die Differenzvergütung anzurechnen. Festgesetzte Parteiauslagen werden nicht beachtet.
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Vielen Dank
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Hallo Liesel,
ich muss Dich leider doch noch mal was fragen. Du schreibst ja, dass die Parteiauslagen nicht beachtet werden.
Hier in meinem Fall wurden festgesetzt € 1.406,00 zu zahlen von der Gegenseite an uns. Im KFA haben wir € 152,32 Parteiauslagen zur Festsetzung mit beantragt. Kann ist jetzt diese € 152,32 von den festgesetzten Kosten abziehen und in der PKH-Abrechnung als Zahlung nach §58 RVG lediglich € 1.253,68 angeben (festgesetzte Kosten minus Parteiauslagen)?
Danke
ich muss Dich leider doch noch mal was fragen. Du schreibst ja, dass die Parteiauslagen nicht beachtet werden.
Hier in meinem Fall wurden festgesetzt € 1.406,00 zu zahlen von der Gegenseite an uns. Im KFA haben wir € 152,32 Parteiauslagen zur Festsetzung mit beantragt. Kann ist jetzt diese € 152,32 von den festgesetzten Kosten abziehen und in der PKH-Abrechnung als Zahlung nach §58 RVG lediglich € 1.253,68 angeben (festgesetzte Kosten minus Parteiauslagen)?
Danke
Zuletzt geändert von Rumpelstilzchen am 25.02.2015, 14:11, insgesamt 1-mal geändert.
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Ja, kannst du. Die Parteiauslagen werden nicht auf die PKH-Vergütung angerechnet.
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Ich kanns ie also komplett abziehen oder nur die 80 % die von der Gegenseite zu tragen sind?
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Jetzt verstehe ich, was du meinst.
Wenn von den beantragten Parteikosten nur 80 % festgesetzt wurden, dann kannst du auch nur diesen Betrag von den insgesamt festgesetzten Kosten abziehen.
Aus dem KfB geht doch sicher hervor, welcher Betrag auf RA-Gebühren und welcher auf Parteikosten entfällt.
Wenn von den beantragten Parteikosten nur 80 % festgesetzt wurden, dann kannst du auch nur diesen Betrag von den insgesamt festgesetzten Kosten abziehen.
Aus dem KfB geht doch sicher hervor, welcher Betrag auf RA-Gebühren und welcher auf Parteikosten entfällt.
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Aus dem KfB geht doch sicher hervor, welcher Betrag auf RA-Gebühren und welcher auf Parteikosten entfällt....
Eben gerade nicht. Leider. Ich hab jetzt mal die kompletten 100 % abgezogen. Gericht wird schon kürzen.
Trotzdem aber VIIIIELEN DANK !!!
Eben gerade nicht. Leider. Ich hab jetzt mal die kompletten 100 % abgezogen. Gericht wird schon kürzen.
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