neue 40 Euro Mahnkostenpauschale
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Mein Update:
Als Nebenforderung trage ich im MB die 40,00 Euro ein mit der Bezeichnung
"Verzugspauschale § 288 Abs. 5 BGB"
Geht durch, wird bezahlt und vereinnahmt!
Wir sind recht rigoros mit unseren Verzugspauschalen und haben in den Mahnungen anstelle der "Mahngebühr" nun diese Verzugspauschale mit Angabe § 288 Abs. 5 BGB, gestaffelt nach Forderungshöhe (mind. 10,00 €, max. halt diese 40,00 €) aufgeführt.
In 90 % der Fälle wird diese Pauschale gleich mitbezahlt, ohne wenn und aber.
(Hinweis: wir haben keine Verbrauchergeschäfte)
Ich glaube fast, die 40,00 € haben Erziehungswirkung
Grüße
Als Nebenforderung trage ich im MB die 40,00 Euro ein mit der Bezeichnung
"Verzugspauschale § 288 Abs. 5 BGB"
Geht durch, wird bezahlt und vereinnahmt!
Wir sind recht rigoros mit unseren Verzugspauschalen und haben in den Mahnungen anstelle der "Mahngebühr" nun diese Verzugspauschale mit Angabe § 288 Abs. 5 BGB, gestaffelt nach Forderungshöhe (mind. 10,00 €, max. halt diese 40,00 €) aufgeführt.
In 90 % der Fälle wird diese Pauschale gleich mitbezahlt, ohne wenn und aber.
(Hinweis: wir haben keine Verbrauchergeschäfte)
Ich glaube fast, die 40,00 € haben Erziehungswirkung
Grüße
- Andy66
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Hallo meine Lieben,
nach meinem Verständnis ist der § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB so zu lesen, dass die Pauschale auf die Kosten der Rechtsverfolgung anzurechnen ist. Das heißt für mich, dass, sobald ein RA eingeschaltet ist und dessen Kosten als Verzugsschaden geltend gemacht werden, die € 40,00 in diesen Rechtsanwaltskosten aufgehen und nicht daneben verlangt werden können.
Ich habe hierzu zwar noch keine Kommentierung gefunden, aber ich finde, der Text ist hier eindeutig.
Ergänzung: Ich habe im Internet noch folgende Stellungnahme gefunden: http://www.bundestag.de/ blob/ 282148/ 1c86ea30302f6f469940eaf1a37d619d/ stellungnahme_verse-data.pdf - Auf Seite 5 Ziff. 8 wird hier ausführlich Stellung genommen.
Bin für jede fundierte anderslautende Meinung dankbar, denn ich würde natürlich den Betrag gerne für die Mandanten parallel zu der Erstattung der Anwaltskosten holen. Dass es im gerichtlichen Mahnverfahren durchgeht, ist für mich leider kein Argument
Im hiesigen Gerichtsbezirk werden übrigens die klassischen Mahnauslagen mit maximal € 10,00 gedeckelt.
Schönen Tag, Eure Andy
nach meinem Verständnis ist der § 288 Abs. 5 Satz 3 BGB so zu lesen, dass die Pauschale auf die Kosten der Rechtsverfolgung anzurechnen ist. Das heißt für mich, dass, sobald ein RA eingeschaltet ist und dessen Kosten als Verzugsschaden geltend gemacht werden, die € 40,00 in diesen Rechtsanwaltskosten aufgehen und nicht daneben verlangt werden können.
Ich habe hierzu zwar noch keine Kommentierung gefunden, aber ich finde, der Text ist hier eindeutig.
Ergänzung: Ich habe im Internet noch folgende Stellungnahme gefunden: http://www.bundestag.de/ blob/ 282148/ 1c86ea30302f6f469940eaf1a37d619d/ stellungnahme_verse-data.pdf - Auf Seite 5 Ziff. 8 wird hier ausführlich Stellung genommen.
Bin für jede fundierte anderslautende Meinung dankbar, denn ich würde natürlich den Betrag gerne für die Mandanten parallel zu der Erstattung der Anwaltskosten holen. Dass es im gerichtlichen Mahnverfahren durchgeht, ist für mich leider kein Argument
Im hiesigen Gerichtsbezirk werden übrigens die klassischen Mahnauslagen mit maximal € 10,00 gedeckelt.
Schönen Tag, Eure Andy
Erfahrung ist das, was man bekommt, wenn man das was man will nicht kriegt
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@Andy66:
Nicht nur nach deinem Verständnis, sondern auch nach dem Textverständnis, ist diese Verzugspauschale auf Rechtsverfolgungskosten anzurechnen.
Für mich sind Rechtsverfolgungskosten nicht nur Anwaltskosten, sondern auch die Gerichtskosten für den Mahnbescheid. Das heißt bei mind. 32,00 € Gerichtskosten bleibt eigentlich nichts mehr übrig.
Aber wenn es im MB so durchgeht, warum nicht?
Einen Widerspruch hierzu hatte ich (zum Glück) noch nicht.
Parallel zu den Anwaltskosten die Verzugspauschale zu erhalten, sehe ich nicht.
Mahngebühr von 10,00 € ist ein anderes Thema.
Nicht nur nach deinem Verständnis, sondern auch nach dem Textverständnis, ist diese Verzugspauschale auf Rechtsverfolgungskosten anzurechnen.
Für mich sind Rechtsverfolgungskosten nicht nur Anwaltskosten, sondern auch die Gerichtskosten für den Mahnbescheid. Das heißt bei mind. 32,00 € Gerichtskosten bleibt eigentlich nichts mehr übrig.
Aber wenn es im MB so durchgeht, warum nicht?
Einen Widerspruch hierzu hatte ich (zum Glück) noch nicht.
Parallel zu den Anwaltskosten die Verzugspauschale zu erhalten, sehe ich nicht.
Mahngebühr von 10,00 € ist ein anderes Thema.
- Anahid
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Ihr müsst bitte den Gesetzestext ganz lesen. Ihr überlest nämlich das Wort "Schadensersatz".
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
Rechtsverfolgungskosten, die als Schadensersatz geltend gemacht werden, sind m.E. nur vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Wenn für den Gläubiger direkt ein Mahnbescheid beantragt wird, ohne vorher den Schuldner außergerichtlich aufzufordern, findet eben keine Anrechnung statt und darum geht es auch in den Mahnbescheiden ohne Beanstandung durch, dass 40,00 € Pauschale verlangt werden.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
Rechtsverfolgungskosten, die als Schadensersatz geltend gemacht werden, sind m.E. nur vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Wenn für den Gläubiger direkt ein Mahnbescheid beantragt wird, ohne vorher den Schuldner außergerichtlich aufzufordern, findet eben keine Anrechnung statt und darum geht es auch in den Mahnbescheiden ohne Beanstandung durch, dass 40,00 € Pauschale verlangt werden.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
- katuscha
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Hallo,
hat schon jemand die Verzugspauschale gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht?
Ich habe hier jetzt einen Fall, da wurde vor Einleitung des Mahnverfahrens das Insolvenzverfahren eröffnet. Kann ich in der Forderungsanmeldung jetzt die Verzugspauschale i. H. v. 40 € geltend machen?
hat schon jemand die Verzugspauschale gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht?
Ich habe hier jetzt einen Fall, da wurde vor Einleitung des Mahnverfahrens das Insolvenzverfahren eröffnet. Kann ich in der Forderungsanmeldung jetzt die Verzugspauschale i. H. v. 40 € geltend machen?
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Wenn ihr vor dem Mahnverfahren nicht tätig wart, würde ich sagen, ja.katuscha hat geschrieben:Hallo,
hat schon jemand die Verzugspauschale gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht?
Ich habe hier jetzt einen Fall, da wurde vor Einleitung des Mahnverfahrens das Insolvenzverfahren eröffnet. Kann ich in der Forderungsanmeldung jetzt die Verzugspauschale i. H. v. 40 € geltend machen?
Leben und leben lassen - Irren ist schließlich menschlich
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Kaltforelle hat geschrieben:
Als Nebenforderung trage ich im MB die 40,00 Euro ein mit der Bezeichnung
"Verzugspauschale § 288 Abs. 5 BGB"
Geht durch, wird bezahlt und vereinnahmt!
Hallo, ich habe eben diese Pauschale bei Zeile 44 eingetragen "Sonstige Nebenforderung: 40,00 Euro / Verzugspausch. gem. §288 V BGB" (abgekürzt, weil RAM mir nicht mehr Platz gab)
Jetzt habe ich eine Monierung erhalten, dass die Bezeichnung (Verzugspausch. gem. §288 V BGB) nicht zulässig sei, wie macht Ihr das?