Hallo zusammen!
Ich habe einen Antrag auf Ergänzung der Vermögensauskunft gestellt, weil Bruttolohnangabe, Höhe von Lohnzahlungen, Angaben zur betriebl. Rente (Versicherer, Vers.Nr.) fehlte.
Der Gerichtsvollzieher hat nun mitgeteilt, dass Schuldner zum Termin nicht erschienen ist und Haftbefehl beantragt wird.
Meine Fragen hierzu:
Hätte das Verfahren nicht unter dem ursprünglichen Aktenzeichen fortgeführt werden müssen?
Der Gerichtsvollzieher hat für den Ergänzungsantrag ein neues Aktenzeichen vergeben.
Fallen Gebühren und Kosten beim Gerichtsvollzieher an?
Meiner Meinung nach nicht, denn die Nachbesserung wurde ja wegen der fehlenden Angaben notwendig.
Gerichtsvollzieher hat aber berechnet:
KV 100 10,00 €
KV 101 3,00 €
KV 711 6,50 €
KV 713 2,60 €
Summe 25,55 €
GVZ-Kosten Nachbesserung
- Tine Dea
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Hallo
Also mir wurde in diversen Seminaren immer gesagt, dass die Nachbesserung kein neues Verfahren beim GVZ ist und dafür auch keine neuen Kosten entstehen. Ich habe immer, wenn ein GVZ trotzdem was berechnet hat, diesen noch mal angeschrieben und auf die folgende Rechtsprechung, wonach keine Kosten anfallen hingewiesen:
AG Bremen, 01.06.2007, Az: 247 M 470277/07, jurbüro 9/07, S. 498;
AG Schweinfurt, 21.01.2008, Az: 3 M 139/07, Vollstreckung effektiv 3/08, S. 50
Daraufhin wurden die Rechnungen auch seitens des GVZ storniert und nicht weiter verfolgt...
Also mir wurde in diversen Seminaren immer gesagt, dass die Nachbesserung kein neues Verfahren beim GVZ ist und dafür auch keine neuen Kosten entstehen. Ich habe immer, wenn ein GVZ trotzdem was berechnet hat, diesen noch mal angeschrieben und auf die folgende Rechtsprechung, wonach keine Kosten anfallen hingewiesen:
AG Bremen, 01.06.2007, Az: 247 M 470277/07, jurbüro 9/07, S. 498;
AG Schweinfurt, 21.01.2008, Az: 3 M 139/07, Vollstreckung effektiv 3/08, S. 50
Daraufhin wurden die Rechnungen auch seitens des GVZ storniert und nicht weiter verfolgt...
Bu toil leam a dhol gu Alba
Ich möchte nach Schottland
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Das Nachbesserungsverfahren löst keine Gebühr nach KV (604/)260 in Höhe von (15,00 €/)33,00 € aus und ist eine Fortsetzung des bereits durchgeführten Verfahrens (das GV-Aktenzeichen spielt hierbei keine Rolle). Nur hierzu äußern sich auch die genannten Entscheidungen.
Der Kollege hat diese Gebühr auch überhaupt nicht erhoben, sondern lediglich die Auslagen für die erneute Vorladung des Schuldners in Ansatz gebracht. Insoweit ist die Kostenrechnung nicht zu beanstanden.
Der Kollege hat diese Gebühr auch überhaupt nicht erhoben, sondern lediglich die Auslagen für die erneute Vorladung des Schuldners in Ansatz gebracht. Insoweit ist die Kostenrechnung nicht zu beanstanden.
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Hast Du Dir denn mal die KV Nummer angeguckt. Es sind ja nur Auslagen und Zustellkosten
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Dass der GVZ keine Gebühr sondern lediglich Kosten berechnet hat, habe ich gesehen.
Aber die - neuen - Auslagen und Zustellkosten wären doch nicht notwendig gewesen, wenn der GVZ den Schuldner im Termin mündlich zu einem weiteren Termin geladen hätte, zu dem dann die fehlenden Unterlagen/Daten nachgereicht worden wären.
Aber die - neuen - Auslagen und Zustellkosten wären doch nicht notwendig gewesen, wenn der GVZ den Schuldner im Termin mündlich zu einem weiteren Termin geladen hätte, zu dem dann die fehlenden Unterlagen/Daten nachgereicht worden wären.