§ 495 a ZPO

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muddy82
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#1

05.06.2014, 10:20

Guten morgen Ihr Lieben,

ich hab da mal wieder eine Frage:

Wir haben MB beantragt. Gegenseite hat WS eingelegt. Wir haben Anspruch begründet. Jetzt kam Post vom Gericht, dass vereinfachtes Verfahren OHNE mündliche Verhandlung gem. § 495 a ZPO durchgeführt wird und eben mündliche Verhandlung nur stattfindet auf Antrag innerhalb der Erklärungsfrist. Die Beklagte hat Frist von 2 Wochen schriftlich zu erwidern.

Nun möchte mein Chef wissen, wann Erklärungsfrist gem. § 495 a ZPO abläuft. Steht ja keine Frist drin. Ich geh also davon aus, dass die Erklärungsfrist die gleiche ist, wie für die Beklagte und ich also innerhalb von zwei Wochen einen Antrag bzgl. mündl. Verhandlung stellen kann/muss.

Lieg ich da total falsch?

Danke schon mal für Eure Hilfe. :wink1
muddy82
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#2

05.06.2014, 11:32

Kann mir keiner von Euch helfen oder ist meine Frage doch zu "blöd"????

Hätte sehr gerne einen Tip!
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Andy66
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#3

08.06.2014, 15:51

Hallo Muddy,

ehrlich gesagt, von der Seite aus habe ich solche Verfügungen noch gar nicht betrachtet. Was meinst Du mit "Erklärungsfrist"? Die Mitteilung, dass der Beklagte sich verteidigen will (Notfrist 2 Wochen ab Zustellung an den Beklagten)? An den Kläger wird hier nix zugestellt, der Ball ist jetzt quasi beim Beklagten, der muss jetzt was sagen.

Ich gehe davon aus, dass dem Beklagten die Anspruchsbegründung mit einer 2-Wochen-Notfrist zur Verteidigungsanzeige + weiterer Frist für die Klageerwiderung zugestellt wurde. Innerhalb der 1. zwei-Wochen-Frist kann er dann die Durchführung der mündlichen Verhandlung beantragen. Warum der Kläger sowas tun sollte, weiß ich nicht. Warum solltet Ihr hier unbedingt eine mündliche Verhandlung haben wollen? Terminsgebühr Nr. 3104 VV RVG gibt es ausdrücklich auch bei Entscheidung im schriftlichen Verfahren. Und man muss da nicht auch noch hingehen 8) Ihr habt doch in der Anspruchsbegründung den Erlass eines Versäumnisurteils im schriftlichen Verfahren beantragt? Wenn nicht, dann husch-husch.

Wenn der Beklagte sich auf die Zustellung hin nicht bei Gericht meldet, entscheidet der Richter nach billigem Ermessen. Wenn natürlich die Anspruchsbegründung irgendwelche Macken haben sollte, kann auch eine Klageabweisung erfolgen. Hierzu also die richterlichen Hinweise beachten, die ggf. in der Verfügung stehen. Da wir hier im Bereich unter € 600,00 sind, sind die Entscheidungen dann auch gleich rechtskräftig.

So lange also keine Klageerwiderung vorliegt, auf die man noch Stellung nehmen müsste, ist doch hier bis zur Entscheidung des Gerichts nichts weiter zu tun. Vielleicht will der Richter ja von sich aus eine mündliche Verhandlung, wenn die Klageerwiderung eingeht.

Viele Grüße, Andy
Erfahrung ist das, was man bekommt, wenn man das was man will nicht kriegt
Huber13
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#4

08.06.2014, 17:46

Hallo,

siehe auch 276 ZPO dort steht es sehr ausführlich. RAe stellen das schriftliche Vorverfahren, um schnellstmöglich einen Titel sprich Versaeumnisurteil zu erhalten.

VG :wink1
„Man muß beide Teile hören, eh man urteilt.“

Es gibt keinen Unterschied zwischen jüngeren und älteren Mitarbeiter,
sondern nur gute oder weniger gute Mitarbeiter.

"Eigenes Zitat"
muddy82
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#5

11.06.2014, 09:52

Ich hatte eben auch keine Erklärung für die merkwürdige Frage meines Chefs. Für mich war klar - Anspruchsbegründung ist raus und die Beklagte ist am Zug - aber ich musste ihm ja eine Antwort präsentieren.

Habe meinem Chef nochmal versucht zu erklären, dass für uns doch gar keine Frist läuft und wir auch nichts weiter zu beachten haben. Ich denke/hoffe, dass ihm das ausreicht.

Danke für Eure Antworten :wink1
Celik

#6

09.02.2015, 10:58

Hallo Zusammen,

ich würde gerne wissen, was der Unterschied zwischen § 495 a ZPO und § 276 ZPO. Welche wäre für die Klägerpartei einfacher/besser?

Vielen lieben Dank im Voraus.
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Tine Dea
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#7

09.02.2015, 11:38

Das Verfahren nach § 495 a ZPO kann nur in Betracht kommen, wenn der Streitwert niedriger als 600,00 € ist. Dann ordnet das Gericht oft dieses Verfahren an. § 276 ZPO ist quasi das Vorgeplänkel zum Termin und wird immer dann stattfinden, wenn der Streitwert höher als 600,00 € ist und der Richter keinen frühen ersten Termin anordnet...
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Ich möchte nach Schottland
Lori79
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#8

25.06.2020, 10:43

Hallo Zusammen,
wir haben gegen MB Widerspruch (verspätet) eingelegt, anscheinend unsere Mandantin auch, Sie hat unmittelbar ein Schreiben vom AG erhalten,. bzw. Beschluss:
"...soll nach 495 a ZPO im vereinfachten Verfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden werden...."
1.Die Beklagte Partei erhält eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Bschluss zu dem Vorbringen der Gegenseite Stellung zu nehmen."
Von einer Frist zur Verteidigungsanzeige steht nichts im Beschluss.

Mein Chef hat eine Stellungnahme abgegeben, ohne eine Bestellung ohne Verteidigungsanzeige, sofort Klageabweisung beantragt und Stellung genommen.
unsere Auszubildene hat das Schreiben geschrieben und abgeschickt.

was meint ihr, sollte ich noch eine Bestellung + Verteidungsanzeige hinterher schicken? Kann der Gegner VU beantragen?
Danke Euch.
Feldhamster
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#9

25.06.2020, 16:37

Wenn ihr Klageabweisung beantragt und eine Stellungnahme abgegeben habt, dann habt ihr doch konkludent eine Verteidigungsanzeige abgegeben...
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