Gerade im Hinblick auf die Zustellung bzw. die Entgegennahme von Zustellungen von einstweiligen Verfügungen sollte man dieses Urteil zukünftig beachten, da es hier durchaus zu Problemen kommen kann:
http://beck-aktuell.beck.de/news/anwgh- ... -zu-anwalt
Keine Mitwirkungspflicht bei Zustellung von Anwalt zu Anwalt
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Und nun hat der BGH endgültig klargestellt, dass es keine Berufspflicht gibt zur Mitwirkung an einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt (BGH, Urteil vom 26.10.2015, Az.: AnwSt (R) 4/15).
Damit wird sich wohl einbügern, dass diese Zustellungsart ausstirbt, zumindest bis eine andere gesetzliche Regelung besteht.
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Das glaube ich eigentlich nicht. Wird m.E. nur in solchen Verfahren eine Rolle spielen, wie im entschiedenen Fall. Und vielleicht in hochstreitigen Geschichten, wo man sich sowieso mit allen Mitteln gegenseitig die Butter vom Brot nehmen will.
- Anahid
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Einstweilige Verfügungen braucht man gar nicht mehr versuchen, von Anwalt zu Anwalt zuzustellen; da kann man dem Anwalt direkt den Gerichtsvollzieher schicken. Aber ich kenne jetzt auch schon einige Anwälte, die z.B. bei der Zustellung eines Vergleichs nicht mehr mitwirken. Ich lass mich überraschen, wo diese BGH-Entscheidung hinführen wird. Ich glaub, ich beantrage Frührente.Adora Belle hat geschrieben:Wird m.E. nur in solchen Verfahren eine Rolle spielen, wie im entschiedenen Fall.
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Anahid hat geschrieben:Einstweilige Verfügungen braucht man gar nicht mehr versuchen, von Anwalt zu Anwalt zuzustellen; da kann man dem Anwalt direkt den Gerichtsvollzieher schicken. Aber ich kenne jetzt auch schon einige Anwälte, die z.B. bei der Zustellung eines Vergleichs nicht mehr mitwirken. Ich lass mich überraschen, wo diese BGH-Entscheidung hinführen wird. Ich glaub, ich beantrage Frührente.Adora Belle hat geschrieben:Wird m.E. nur in solchen Verfahren eine Rolle spielen, wie im entschiedenen Fall.
Frührente fände ich jetzt auch ganz toll!
Nein im Ernst: ich denke, dass es hier in Zukunft immer mehr Probleme geben wird. Wir sind schon in der letzten Zeit dazu übergegangen, bei Zustellungen von Anwalt zu Anwalt immer einen frankierten Rückumschlag beizufügen, damit es dem Anwalt möglichst einfach gemacht wird, das EB zurückzusenden.
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Du hast ja Recht, ein Fax reicht eigentlich auch.
Aber der Freiumschlag beruhigt mich irgendwie......
Ich habe dann wenigstens das Gefühl, ich habe alles dafür getan, dass das EB zurückkommt.
Ich weiß, ich habe meine Macken.
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Macken? Das sind "special effects" (siehe Sign. v. Pepples).
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