Hallöölee,
ich suche schon seit Tagen im Internet; konnte leider zu meiner Frage keine Antwort finden
Es geht um folgendes: Es haben im Jahr 2008 zwei selbstständige Beweisverfahren stattgefunden. Dann folgte ein Klageverfahren im Jahr 2010. Es ist nun im Klageverfahren ein Vergleich geschlossen, in dem die Kosten beider selbstständigen Beweisverfahren auch mit verglichen wurden.
Meine Frage ist: Ich muss ja die Verfahrensgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens auf die Verfahrensgebühr der Hauptsache anrechnen. Wie mache ich das hier, wenn ich zwei selbstständige Beweisverfahren habe?
Hat jemand schon mal so einen Fall gehabt?
Anrechnung Verfahrensgebühr bei zwei selbstständigen Beweisv
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Das Streitverfahren ging um die vollständigen Inhalte beider selbstständiger Beweisverfahren? Ich weiß es leider auch nicht, aber spannende Frage...
Grüße - sansibar
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- Liesel
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Wenn das Klageverfahren beide sBV betrag, müssen beide Verfahrensgebühren der sBV auf die Verfahrensgebühr des Klageverfahrens angerechnet werden.
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In beiden selbstständigen Beweisverfahren ging es um die Feststellung der Höhe von Mängelbeseitigungskosten, aber wegen Mängel an verschiedenen Bereichen, daher zwei Verfahren, es wurden Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 56.000 € sowie in Höhe von 47.000 € festgestellt.
Mit der Klage haben wir dann den Gesamtbetrag geltend gemacht. Hat jemand eine Gesetzesstelle, wo ich das mit der Anrechnung der Verfahrensgebühr beider selbstständigen Beweisverfahren nachlesen kann ???
Mit der Klage haben wir dann den Gesamtbetrag geltend gemacht. Hat jemand eine Gesetzesstelle, wo ich das mit der Anrechnung der Verfahrensgebühr beider selbstständigen Beweisverfahren nachlesen kann ???
- Liesel
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Vorbemerkung 3 Abs. 5 RVG
Wenn ihr den Gesamtbetrag mit der Klage geltend macht, sind beide sBV in das Klageverfahren übergegangen. Für den Fall, daß ein sBV für die kompletten Ansprüche geführt worden wäre, müßte doch die Anrechnung auch komplett erfolgen.
Wenn ihr den Gesamtbetrag mit der Klage geltend macht, sind beide sBV in das Klageverfahren übergegangen. Für den Fall, daß ein sBV für die kompletten Ansprüche geführt worden wäre, müßte doch die Anrechnung auch komplett erfolgen.
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Das steht in der Vorbemerkung 3 Abs. 5 VV RVG. Wenn du ein Kommentar zur Hand hast, findest du da sicherlich etwas mehr.
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Da war jemand schneller als ich
- Liesel
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siehe #3
Und bitte noch dein Profil hinsichtlich deiner Tätigkeit ergänzen.
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