Hallo liebe Wissenden!
Da ich mir nicht sicher war, wo ich meine Frage hinschreiben sollte, habe ich einfach mal dieses Forum genommen.
Folgendes Problem:
Unsere Mandantin hat auf Kindesunterhalt geklagt und ist in der I. Instanz unterlegen mit Kostentragungspflicht.
Wir sind dann in die II. Instanz gegangen und hier wurde vor dem OLG ein Vergleich geschlossen, welcher auch die Kostenaufhebung für beide Instanzen enthält. Da unsere Mandantin VKH hat ist das ja gut.
Nun bekam sie aber von der LJK eine Zahlungsaufforderung zur Tragung der Anwaltskosten der Gegenseite für die I. Instanz. Ich habe hier beim AG nachgehakt ( ich dachte, es wäre ein Versehen ) worauf mir der Rechtspfleger mitteilte, dass die Kostenentscheidung für die I. Instanz weiter gilt, da ein Vergleich keine Entscheidung wäre und die Kostenentscheidung der I. Instanz nur mit einer solchen aufgehoben werden kann.
Nun weiß ich nicht mehr so recht weiter...
Hat jemand von euch eine Idee, was ich weiter machen könnte oder wie ich weiter argumentieren könnte?
Ich wäre euch sehr, sehr dankbar!
Ich wünsche Euch einen schönen 1. Advent!
Kostenentscheidung I. Instanz trotzdem gültig?
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Liebe Grüße,
Frau Amsel
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Wie lautet denn der genaue Vergleichstext für die Kosten?
Spontan tät ich sagen, Dein Gedanke mit dem Irrtum war richtig.
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Diese Konstellation hatten wir schon. Die Regel lautet ganz einfach: Der Vergleich zweiter Instanz bricht nicht die gerichtliche Entscheidung der ersten Instanz. Der Rechtspfleger hat also Recht.
Zurechtgebogen wird das in aller Regel im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens, dort gilt die zuletzt gefasste KGE.
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~ Grüßle ~
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Mhh, wieder was gelernt, danke 13.13 hat geschrieben:Diese Konstellation hatten wir schon. Die Regel lautet ganz einfach: Der Vergleich zweiter Instanz bricht nicht die gerichtliche Entscheidung der ersten Instanz. Der Rechtspfleger hat also Recht.
Zurechtgebogen wird das in aller Regel im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens, dort gilt die zuletzt gefasste KGE.
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Immer gerne doch...
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Mmh... Mist.
Also muss unsere Mandantin in den sauren Apfel beißen und die Kosten erst mal begleichen...?
Beide hatten ja Verfahrenskostenhilfe.
Ich steh da irgendwie gerade voll auf dem Schlauch...
Also muss unsere Mandantin in den sauren Apfel beißen und die Kosten erst mal begleichen...?
Beide hatten ja Verfahrenskostenhilfe.
Ich steh da irgendwie gerade voll auf dem Schlauch...
Liebe Grüße,
Frau Amsel
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Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe erstreckt sich nunmal nur auf die eigenen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten. Im Falle des Unterliegens sind dennoch die Rechtsanwaltskosten der Gegenseite zu tragen... also muss eure Mandantin tatsächlich in den sauren Apfel beißen.
Bu toil leam a dhol gu Alba
Ich möchte nach Schottland
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Mmh... Das ist natürlich doof.
Ein Kostenausgleichsantrag würde mir da aber auch nix nützen, oder?
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Frau Amsel
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Was willst du denn ausgleichen?
In der ersten Instanz muss eure Mandantin die Kosten zu 100 % tragen, da gibt es nichts auszugleichen und für die zweite Instanz wurden die Kosten offensichtlich gegeneinander aufgehoben, also trägt jede Partei ihre Rechtsanwaltskosten selbst und nur die Gerichtskosten (die keiner von den Parteien auf Grund der Verfahrenskostenhilfe gezahlt hat) werden hälftig geteilt....
In der ersten Instanz muss eure Mandantin die Kosten zu 100 % tragen, da gibt es nichts auszugleichen und für die zweite Instanz wurden die Kosten offensichtlich gegeneinander aufgehoben, also trägt jede Partei ihre Rechtsanwaltskosten selbst und nur die Gerichtskosten (die keiner von den Parteien auf Grund der Verfahrenskostenhilfe gezahlt hat) werden hälftig geteilt....
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Also schlagt mich jetzt, aber ich verstehe es nicht.
Wenn in II. Instanz ein Vergleich geschlossen wird mit Kostenausgleich für beide Instanzen, kann doch die KGE für die I. Instanz keinen Bestand mehr haben.
Wenn in II. Instanz ein Vergleich geschlossen wird mit Kostenausgleich für beide Instanzen, kann doch die KGE für die I. Instanz keinen Bestand mehr haben.
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