Guten Morgen,
ich möchte aus einem vorliegenden Anerkenntnisurteil vollstrecken (PfüB). Ein vorläufiges Zahlungsverbot haben wir schon im rausgeschickt, die Zustellung an die Bank (DS) ging flott, an die Beklagte hat sich die Zustellung etwas verzögert, da der Geschäftssitz der Firma wohl nicht (mehr?) dort (Nürnberg) ist, wie eigentlich im Anerkenntnisurteil angegeben. Die entsprechende Anschrift ist auf der Zustellbescheinigung vermerkt. Jetzt wollte ich den PfüB rausschicken, eigentlich an das zuständige Gericht (Nürnberg), das sich aus der im Rubrum des Anerkenntnisurteils angegebenen Anschrift der Beklagten ergibt. Ein vorheriger Anruf bei der dortigen Rechtspflegerin ergab jedoch, dass diese den Pfüb auf keinen Fall erlassen werde, da die Firma lt. Handelsregister einen ganz anderen Sitz (nämlich München) habe. Jetzt habe ich mir den HR-Auszug noch einmal angeschaut, da steht auch drin: Firma XXX, München, Geschäftssitz: XXX, Nürnberg. Ich bin mir aber ziemlich sicher, wenn ich jetzt zum Gericht München den Antrag auf Erlass eines Pfüb richte, haut mir der dortige Rechtspfleger den Antrag "um die Ohren", weil im Titel "Nürnberg" steht oder? Was mach ich denn jetzt?
Vielen Dank schon mal.
Pfüb - zuständiges Gericht?
- anwaltsliebling
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Grüßle
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Im Zweifelsfall in München den zuständigen Rechtspfleger anrufen. Die sind dort sehr nett!
Liebe Grüße Sonnenkind
Gestern: schon vorbei.
Morgen: kommt erst noch.
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(aus dem Buch meines Cousin K. Hartung)
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Ja, wird mir wohl nix anderes übrig bleiben
Grüßle
- Soenny
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Oder HR-Auszug beifügen und kurz begründen, warum München zuständig ist
Ich helfe Straßenkatzen, bitte helft mit: Homepage der Straßenkatzen Bonn/Rhein-Sieg e.V.
Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)
An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen!
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- anwaltsliebling
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, DAS werde ich machen und schauen, was rumkommt
Grüßle
Ich schließe mich hier an:
Schuldner wohnt in A, vertreten durch Rechtsanwälte in B.
Ist dennoch das Gericht in A zuständig für die Erlassung des Pfübs?
Sveta
Schuldner wohnt in A, vertreten durch Rechtsanwälte in B.
Ist dennoch das Gericht in A zuständig für die Erlassung des Pfübs?
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Ja Gericht in A ist zuständig. IMMER das Gericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Wohnsitz hat. Siehe auch Beitrag #6 von Jupp. Von wem der Schuldner vertreten wird ist Wurscht
Bu toil leam a dhol gu Alba
Ich möchte nach Schottland
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Ja, danke. Ich hatte das falsch formuliert. Es handelt sich nicht um einen Verbraucher, sondern eine GmbH, die mittlerweile in A nicht mehr existiert (Insolvenzverfahren). Es geht also nach dem Sitz des Schuldners. Ich werde dennoch einmal A nehmen.
- Liesel
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Sveta hat geschrieben: Es handelt sich nicht um einen Verbraucher, sondern eine GmbH, die mittlerweile in A nicht mehr existiert (Insolvenzverfahren). Es geht also nach dem Sitz des Schuldners.
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