KFA nach Zahlung der Gegenseite
- Liesel
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In den KfA nimmst du die GeschG nicht mit auf, sondern nimmst nur die Anrechnung vor.
Wenn die außergerichtlichen Gebühren bereits komplett gezahlt wurde, kannst du diese nicht mehr bei der RSV geltend machen. Ob du die gerichtlich angefallenen Gebühren zunächst bei der RSV geltend machst und dann nach Ausgleich durch die Gegenseite wieder erstattest, bleibt dir überlassen.
Wenn die außergerichtlichen Gebühren bereits komplett gezahlt wurde, kannst du diese nicht mehr bei der RSV geltend machen. Ob du die gerichtlich angefallenen Gebühren zunächst bei der RSV geltend machst und dann nach Ausgleich durch die Gegenseite wieder erstattest, bleibt dir überlassen.
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Du hattest geschrieben, daß der SW des Klageverfahrens ca. 2000,00 Euro beträgt.ReNo2014 hat geschrieben:aber warum "abzgl. Anrechnung aus 2000 €? Es muss doch eine Anrechnung aus dem Wert des Klageverfahrens abgerechnet werden, somit 3900 €?
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Aber das was noch geleistet wurde, habt ihr ja bereits als vorgerichtliche Kosten geltend gemacht?
Und eine Endabrechnung für die RSV würde ich auch erstellen, aber erst wenn das Kostenfestsetzungsverfahren durch ist. LG MJ
Und eine Endabrechnung für die RSV würde ich auch erstellen, aber erst wenn das Kostenfestsetzungsverfahren durch ist. LG MJ
ja es soll ja immer alles sofort gemacht werden, auch wenn es nicht sinnvoll ist...
Und wenn die AE-Gebühr mit in der Klage wäre (also im außergerichtlichen Antrag zu 2.) dann müsste die mit in den KFA?
Und wenn die AE-Gebühr mit in der Klage wäre (also im außergerichtlichen Antrag zu 2.) dann müsste die mit in den KFA?
- Adora Belle
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Nein, dann wär sie ausgeurteilt worden, bzw. wohl von der Gegenseite mit gezahlt. Das sind keine Kosten des Verfahrens, darum können sie auch nicht im KFB festgesetzt werden.
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nein, alles was du in der Klage geltend gemacht hast kannst du nicht nochmal im KFA geltend machen..
So ist es ja auch mit der Geschäftsgebühr, wenn man die im Klageverfahren mit geltend macht im Antrag 2 kann man im späteren KFA nur noch die halbe Verfahrensgebühr geltend machen, da man die Geschäftsgebühr berücksichtigen muss.
So ist es ja auch mit der Geschäftsgebühr, wenn man die im Klageverfahren mit geltend macht im Antrag 2 kann man im späteren KFA nur noch die halbe Verfahrensgebühr geltend machen, da man die Geschäftsgebühr berücksichtigen muss.