In einem mietrechtlichen Verfahren habe beide Parteien einen Vergleich abgeschlossen. Unsere Partei sind die Kläger.
1) Der Beklagte zahlt an die Kläger 650,00 €.
2) Die Kosten des RS und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
3) Beide Parteien behalten sich vor, diesen Vergleich zu widerrufen.
Beide Parteien waren mit dem Vergleich einverstanden und mein Chef sagte, ich soll einen Kostenausgleichungsantrag über Gerichtskosten machen. Doch wieso macht man den eigentlich? Ich muss doch direkt einen Kostenfestsetzungstrag machen oder nicht?
Kostenausgleichungsantrag über Gerichtskosten
- Frau Cindy
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Ausgleich meint, dass die Kosten nach Quote festgesetzt werden. Letztlich ist beides ein Festsetzungsantrag. Es hat sich eben aber so durchgesetzt (ich weiß, nicht bei allen), bei einer Quote von einem Ausgleichsantrag und nicht von einem Festsetzungsantrag zu sprechen.
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.
Stephen Jay Gould
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Die Kosten des Verfahrens wurden gegeneinander aufgehoben, also trägt jede Partei ihre Kosten selbst. Eine Festsetzung der VG und TG erfolgt daher nicht. Ob die Regelung für eure Mandanten sinnvoll war, wirst nur du/dein Chef entscheiden können.
Ihr könnt bei der Kostenausgleichung auch die Erstattung nicht verbrauchter GK beantragen, ist ja ein Vergleich erzielt worden.
Ihr könnt bei der Kostenausgleichung auch die Erstattung nicht verbrauchter GK beantragen, ist ja ein Vergleich erzielt worden.
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- Frau Cindy
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Nein, es kommt immer auf die Kostengrundentscheidung an. Und dazu hat Geniesserin ja schon etwas geschrieben.ReNo2014 hat geschrieben:also macht man generell bei einem Vergleich einen KAA über die Gerichtskosten?
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@Frau Cindy: Du meinst, wenn im Vergleich steht, die Kosten werden gegeneinander aufgehoben, dann wird ein KAA über die Gerichtskosten gemacht.
Also kann ich jetzt damit keine weiteren Gebühren (die meinem Chef entstanden sind) festsetzen lassen. Habe ich das richtig verstanden.
Also kann ich jetzt damit keine weiteren Gebühren (die meinem Chef entstanden sind) festsetzen lassen. Habe ich das richtig verstanden.
ach jetzt versteh ich den Sinn.. die Kosten des RECHTSSTREITS UND DES VERGLEICHS werden gegeneinander aufgehoben..kannte immer nur den Satz, die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben..
- Geniesserin
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Nicht vergessen: Die deinem Chef entstandenen Gebühren können gegenüber eurem/euren Mandanten geltend gemacht werden, nur haben diese keinen Erstattungsanspruch an den Gegner.ReNo2014 hat geschrieben:
Also kann ich jetzt damit keine weiteren Gebühren (die meinem Chef entstanden sind) festsetzen lassen. Habe ich das richtig verstanden.
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