Hi!
Wie schon jemand anderes vorher geschrieben hat, "vielleicht ist der Schuldner ja in Urlaub".... Aus deinem Text ist nicht zu entnehmen, seit wann der GVZ versucht, den Schuldner zu kontaktieren. Also eventuell noch einmal in etwa 1 Monat versuchen?
Manchmal (in ca. 20 % unsererer Schuldnerfälle) gelingt es uns mittlerweile, tatsächlich den Arbeitgeber oder den Aufenthaltsort z. B. über Facebook ausfindig zu machen. Hast du da schon einmal nachgeschaut? Die meisten Mitglieder dort sind heutzutage echt "so blöd", dass sie alles mögliche über sich selbst ins Netz stellen. Wie dumm muss man eigentlich sein?
Gruß,
Nicole
ZV erfolglos - HB nicht geklappt - was nun?
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- Anahid
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Da es grad so schön passt und wir hier dieses Thema schon hatten, hab ich im Hinblick auf die Antwort von H.Stummeyer nun eine Frage:H.Stummeyer hat geschrieben:Nein, braucht er nicht! Der Durchsuchungsbeschluss ist quasi im Haftbefehl enthalten. Allein mit dem Haftbefehl darf der GV, wenn es Anhaltspunkte gibt, dass der Schuldner sich in der Wohnung befindet, dieselbe auch durch einen Schlosser zwangsöffnen zu lassen.
Ich habe Antrag auf Vermögensauskunft gestellt. Schuldner ist nicht erschienen, es erging auf meinen Antrag hin Haftbefehl. Nun schickt mir die zuständige Gerichtsvollzieherin die Unterlagen zurück mit der Mitteilung, dass sie den Schuldner zu verschiedenen Tagezeiten nicht angetroffen hat und teilt mir mit, dass wenn ich nicht innerhalb von 3 Monaten eine Folgeauftrag (Beschluss nach § 758 ZPO - notwendiger Vorschuss für den Schlosser etwa 300 €) erteile, sie den Auftrag als erledigt ansieht.
Nach der obigen Antwort wäre das doch Quatsch. Wenn überhaupt müsste ich doch jetzt einen Beschluss zur Vollstreckung zur Unzeit beantragen, aber doch keinen Durchsuchungsbeschluss? Oder überseh ich hier irgendetwas?
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Nach 758a Abs. 2 ZPO ist m.E. kein Durchsuchungsbeschluss notwendig.
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Der GV meint sicherlich den "Nachtbeschluss" und nicht den Durchsuchungsbeschluss.
Und der Vorschuss ist für evtl. Schlosserkosten gedacht. Aber diese entstehen erst, wenn er es erfolglos abends versucht, den Schuldner anzutreffen, und eine Öffnung nötig ist.
Und der Vorschuss ist für evtl. Schlosserkosten gedacht. Aber diese entstehen erst, wenn er es erfolglos abends versucht, den Schuldner anzutreffen, und eine Öffnung nötig ist.
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Danke Herr Stummeyer.
Aber macht eine zwangsweise Öffnung der Türe überhaupt Sinn, wenn ich nicht sicher weiß, dass der Schuldner im Bett liegt und schläft?
Aber macht eine zwangsweise Öffnung der Türe überhaupt Sinn, wenn ich nicht sicher weiß, dass der Schuldner im Bett liegt und schläft?
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Wenn Dir der Fall am Herzen liegt, rufe doch mal bei den Nachbarn an. Im Telefonbuch unter der gleichen Hausnummer Bewohner anzeigen lassen. Wir hatten mal einen Fall, da saß der Schuldner im Gefängnis.
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@Anahid: Ich habe gerade eine ähnliche Mitteilung vom GV bekommen.
"Um den Verhaftungsauftrag durchführen zu können, ist die zwangsweise Wohnungsöffnung sowie die anschließende Verhaftung des Schuldners erforderlich. Zur Deckung der baren Auslagen und Gebühren wird ein Kostenvorschuss von 300,00 € benötigt."
Wenn ich den Vorschuss nicht einzahle, wird der Auftrag als erledigt angesehen.
"Um den Verhaftungsauftrag durchführen zu können, ist die zwangsweise Wohnungsöffnung sowie die anschließende Verhaftung des Schuldners erforderlich. Zur Deckung der baren Auslagen und Gebühren wird ein Kostenvorschuss von 300,00 € benötigt."
Wenn ich den Vorschuss nicht einzahle, wird der Auftrag als erledigt angesehen.
- Anahid
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Danke Cindi und Katuscha. Ich hab erstmal den Mandanten angeschrieben, ob er das überhaupt möchte. Bei meiner Forderung ist ein Vorschuss von 300,00 € echt viel und da komme ich langsam an die Grenze der Wirtschaftlichkeit, also Verhältnis Forderung zu Kosten. Sowas entscheide ich nie über den Kopf des Mandanten hinweg; schließlich ist es sein Geld, was auf dem Spiel steht.
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