Kostenausgleichsantrag
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- NORTHERN DINO
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Auch wenn der Begriff nicht im Gesetz zu finden ist, "Kostenausgleichung(santrag) = KAA ist eine allgemein gängige und üblich Bezeichnung für einen Antrag nach § 106 ZPO. Dieser wird auch von Rechtsmittel-/Obergerichten ständig benutzt. Falsch ist das auf keinen Fall.
~ Grüßle ~
Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)...
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- icerose
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Hallo, 13.
Ich hab ja nicht gesagt, dass ein KAA falsch ist. Ist nur nicht meine Praxis.
Danke für den Hinweis.
LG
Ich hab ja nicht gesagt, dass ein KAA falsch ist. Ist nur nicht meine Praxis.
Danke für den Hinweis.
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Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück
- 13
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Ich habe Dich jetzt auch nicht speziell gemeint.
Hier ist vor kurzem mal eine Ansicht geäußert worden, dass es eine Kostenausgleichung nicht gibt...
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~ Grüßle ~
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, den habe ich: --> Urlaub...icerose hat geschrieben:achso. Danke und (irgendwann) einen schönen Feierabend...
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- Foren-Praktikant(in)
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Hallo,
ich habe da mal eine ähnliche Frage.
Mein RA hat sich, obwohl die Sache schon bei Gericht war und wir auch schon ein Gutachten in Auftrag gegeben haben, mit dem Gegenanwalt geeinigt.
Danach haben wir einen Beschluss vom AG bekommen, wo drin steht:
1. Die Beklagten zahlen gesamtschuldnerisch an den Kläger einen Schadensersatz in Höhe von XXXX €.
2. Durch die Zahlung des Vergleichsbetrages sind sämtliche Schadensersatzansprüche des Klägers aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfallereignis vom XXXX erledigt.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 40 % und die Beklagten 60 %.
Die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
Dazu muss gesagt sein, wir sind Kläger in der Sache.
Die Gegenseite schreibt nun, nachdem ich unsere Kosten nach § 106 ZPO geltend gemacht habe, dass die Kosten des Vergleichs laut Beschluss gegeneinander augehoben wurden und daher nicht ausgleichsfähig sind. Stimmt das????
Die Gegenseite hat aber selbst ihre Kosten geltend gemacht!
Kann mir jemand helfen?
ich habe da mal eine ähnliche Frage.
Mein RA hat sich, obwohl die Sache schon bei Gericht war und wir auch schon ein Gutachten in Auftrag gegeben haben, mit dem Gegenanwalt geeinigt.
Danach haben wir einen Beschluss vom AG bekommen, wo drin steht:
1. Die Beklagten zahlen gesamtschuldnerisch an den Kläger einen Schadensersatz in Höhe von XXXX €.
2. Durch die Zahlung des Vergleichsbetrages sind sämtliche Schadensersatzansprüche des Klägers aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfallereignis vom XXXX erledigt.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 40 % und die Beklagten 60 %.
Die Kosten des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.
Dazu muss gesagt sein, wir sind Kläger in der Sache.
Die Gegenseite schreibt nun, nachdem ich unsere Kosten nach § 106 ZPO geltend gemacht habe, dass die Kosten des Vergleichs laut Beschluss gegeneinander augehoben wurden und daher nicht ausgleichsfähig sind. Stimmt das????
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- Frau Cindy
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Die Einigungsgebühr kannst du nicht festsetzen lassen, da die Kosten insoweit gegeneinander aufgehoben wurden.
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.
Stephen Jay Gould
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- Liesel
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Nein, du bittest das Gericht, den KfA in den Kostenausgleich einzubeziehen.dasydasy hat geschrieben: Muss mich nochmal einklinken
Habe gerade gehört, dass ich den Kostenfestsetzungsantrag der I.Instanz zurücknehmen soll aufgrund der Kostenquotelung im Vergleich stimmt das??
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Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
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