Rechtsvorschriften für das Notariat
- Pepsi
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Rechtsvorschriften für das Notariat
Wolfgang Sommer
Bildungsverlag E1ns 2006-03 Broschiert 209 Seiten
da gibts ne Liste von wirkliche fast jeder Sache die man im NOtariat beurkunden kann, in welchem § die Gebühr steht, wie hoch die Gebühr ist, und in welchem § der GW steht... ist echt super und vor allem für Anfänger gut, hinten gibts auch so ne Art Lexikon, wo man SAchen wie AUflassungsvormerkung, Vorkaufsrecht, Ausfertigung etc. nachgucken kann und das wichtigste, es sind alle wichtigen Gesetze in Auszügen drin, auch z.B. Grunderwerbsteuergesetz (oder wie das heißt) und BNotO, BeurkG, KostO usw..
- sumicajo
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klingt nicht schlecht, werd mir das mal ansehen in live...
Was ich immer schon wissen wollte-gibt es auch ein Buch in dem steht welche Urkunden im Original weggehen und welche in die Sammlung müssen oder so???
Haue da theroretisch noch viel zu viel durcheinander:
LG
sumicajo
Was ich immer schon wissen wollte-gibt es auch ein Buch in dem steht welche Urkunden im Original weggehen und welche in die Sammlung müssen oder so???
Haue da theroretisch noch viel zu viel durcheinander:
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sumicajo
Wir leben alle unter dem gleichen Himmel, aber wir haben nicht alle den gleichen Horizont.
- Pepsi
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da brauchste kein Buch, das ist schnell erklärt: Protokolle/Niederschriften bleiben im Original da (bis auf Testamente und Erbverträge, wenn sie zum Gericht eingereicht werden)
U-Begl. gehen immer im Original weg und es braucht nur eine einfache Abschrift für die Sammlung aufbewahrt zu werden
is doch eigntlich nicht schwer oder?
U-Begl. gehen immer im Original weg und es braucht nur eine einfache Abschrift für die Sammlung aufbewahrt zu werden
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Testamente werden immer zum AG abgereicht.(bis auf Testamente und Erbverträge, wenn sie zum Gericht eingereicht werden)
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In § 19 Abs. 2 DONot ist noch geregelt, dass bei Urkunden, die gemäß § 8 Abs. 1 in die Urkundenrolle eingetragen werden, die aber weder in Urschrift noch in Abschrift bei der Notarin oder dem Notar zurückbleiben, z. B. bei Unterschriftsbeglaubigungen und sonstigen einfachen Zeugnissen (§ 45 Abs. 3 BeurkG), es auch ausreicht, ein Vermerkblatt zur Urkundensammlung zu bringen. Das Vermerkblatt muss die Nummer der Urkundenrolle, die Angaben nach § 8 Abs. 4 und 5 DONot und die Abschrift der Kostenberechnung enthalten und ist von der Notarin oder dem Notar zu unterschreiben.Pepsi hat geschrieben:da brauchste kein Buch, das ist schnell erklärt: Protokolle/Niederschriften bleiben im Original da (bis auf Testamente und Erbverträge, wenn sie zum Gericht eingereicht werden)
U-Begl. gehen immer im Original weg und es braucht nur eine einfache Abschrift für die Sammlung aufbewahrt zu werden
is doch eigntlich nicht schwer oder?
@jupp03:
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