und eventuell noch eine Terminsgebühr in Höhe des widersprochenen Teils (siehe #6)
Wird denn eigentlich für den nicht widersprochenen Teil VB beantragt?
Teilwiderspruch (NF) Ratenzahlung Gesamtforderung
- Tigerle
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Im Moment soll es nur eine Vorschussrechnung an den Mdt. werden.
Dem Gegner wurde jetzt erst der Ratenzahlungsangebot unterbreitet mit der Bitte auf weitere kostenauslösende Maßnahmen zu verzichten. Ob die natürlich darauf eingehen weiß ich noch nicht.
Dem Gegner wurde jetzt erst der Ratenzahlungsangebot unterbreitet mit der Bitte auf weitere kostenauslösende Maßnahmen zu verzichten. Ob die natürlich darauf eingehen weiß ich noch nicht.
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Hab mir deinen Text nochmal durchgelesen. Mich hatte das Wort Gesamtbetrag bei der Ratenzahlungsvereinbarung auf die falsche Fährte gelockt. Die Begründung, dass ja bezüglich des nicht widersprochenen Betrages gerichtlich nichts mehr gemacht wird, ist für mich plausibel. So hatte ich das noch nicht gesehen. Ich stimme Muschel bezüglich des Abrechnungsvorschlages zu.
Gott, gib mir die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die ich nicht ändern kann, den Mut, Dinge zu ändern, die ich ändern kann, und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden. (Reinhold Niebuhr)
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Nr. 3307 VV steht für die Vertretung des Antragsgegners. Egal, wie hoch der Widerspruch ausfällt. Als Gegenstandswert würde ich schon den gesamten Betrag ansetzen, denn ihr befindet euch im Mahnverfahren und vertretet die Interessen eures Mandanten für den gesamten Betrag. Außerdem erledigt sich durch die Einigung auch der gesamte Betrag. Oder will die Gegenseite wegen dem widersprochenen Teil das streitige Verfahren beantragen?
Daher würde ich abrechnen:
0,5 3307 VV aus Gesamtbetrag
1,2 3104 VV aus Gesamtbetrag
1,0 1003 VV aus Gesamtbetrag
7002
7008
Sollte es zum streitigen Verfahren kommen, werden Verfahrensgebühr und Terminsgebühr ohnehin angerechnet. In diesem Fall würde aber die Einigungsgebühr nur aus dem nicht widersprochenen Teil anfallen.
Daher würde ich abrechnen:
0,5 3307 VV aus Gesamtbetrag
1,2 3104 VV aus Gesamtbetrag
1,0 1003 VV aus Gesamtbetrag
7002
7008
Sollte es zum streitigen Verfahren kommen, werden Verfahrensgebühr und Terminsgebühr ohnehin angerechnet. In diesem Fall würde aber die Einigungsgebühr nur aus dem nicht widersprochenen Teil anfallen.
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Ich bin bezüglich der der Gebührenhöhe im Widerspruchsverfahren anderer Meinung, denn ich bekomme die Gebühr nur aus dem Wert, wegen welchem Widerspruch eingelegt wurde. sieh Enders Rn. 2164.
Terminsgebühr kann ich m Moment auch noch nicht ansetzen, da mti dem gegnerischen Anwalt noch nicht telefoniert wurde.
Terminsgebühr kann ich m Moment auch noch nicht ansetzen, da mti dem gegnerischen Anwalt noch nicht telefoniert wurde.