Ich steh gerade irgendwie auf dem Schlauch. Folgender Sachverhalt:
für den Mandanten wurde nur gegen einen geringen Teil (Nebenforderung unter 100 €) ein Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt. Gleichzeitig wurde mit dem RA des Gläubigers Kontakt aufgenommen, und um RAtenzahlung betreffend des Gesamtbetrages (nicht widersprochenen Teil) gebeten.
So, nun weiß ich nicht aus welchen Gebühren ich was abrechnen kann.
Widerspruch:
Normalerweise sind ja Nebenforderungen nicht Streitwerterhöhend. Wenn aber nur gegen die Nebenforderung Widerspruch eingelegt wird, dann wird, doch diese zur "Hauptfoderung" und ich berechne die Gebühr für den Widerspruch hieraus.
Aber welche Gebühren bekomme ich jetzt für den nicht widersprochenen Teil und der Vereinbarung einer Ratenzahlung? Kann ich hier eine Geschäftsgebühr abrechnen, obwohl der Mahnbescheid vorliegt? und dann eine 1,5 Gebühr für die Ratenzahlung? Wie gesagt, bisher liegt nur der Mahnbescheid gegen den Mandanten vor.
Teilwiderspruch (NF) Ratenzahlung Gesamtforderung
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Hallo!
Ich würde für den nicht widersprochenen Teil wegen der Ratenzahlung eine 1,0 Einigungsgebühr berechnen.
LG
Ich würde für den nicht widersprochenen Teil wegen der Ratenzahlung eine 1,0 Einigungsgebühr berechnen.
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Gott, gib mir die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die ich nicht ändern kann, den Mut, Dinge zu ändern, die ich ändern kann, und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden. (Reinhold Niebuhr)
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ok aber eine Einigungsgebühr kann ja nie alleine dastehen, was nehme ich denn noch dazu?Schreibblitz hat geschrieben:Hallo!
Ich würde für den nicht widersprochenen Teil wegen der Ratenzahlung eine 1,0 Einigungsgebühr berechnen.
LG
Wenn ich ne 1,0 Einigungsgebühr nehme, kommt ne Verfahrensgebühr dazu, aber in welcher Höhe?
0,8 oder 1,3?
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Eine Verfahrensgebühr bekommst du ja für den MB in Höhe von 1,0. Dazu kommt dann noch die Postpauschale und Mehrwertsteuer.
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Nr. 3307 VV RVG Widerspruch gegen MB, 0,5 VG aus Wert 100,00
Nr. 2300 VV RVG Geschäftsgebühr, Wert nicht widersprochener Teil
1,0 Einigungsgebühr
Wobei bei einer Geschäftsgebühr ja keine 1,0 sondern eine 1,5 Einigungsgebühr entsteht.
Nr. 2300 VV RVG Geschäftsgebühr, Wert nicht widersprochener Teil
1,0 Einigungsgebühr
Wobei bei einer Geschäftsgebühr ja keine 1,0 sondern eine 1,5 Einigungsgebühr entsteht.
Der frühe Vogel fängt vielleicht den Wurm, aber die zweite Maus bekommt den Käse. (Denkt nochmal drüber nach.)
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Bei einer telefonischen Besprechung mit dem Gläubiger wegen der Ratenzahlung kann auch eine Terminsgebühr entstehen. Die Einigungsgebühr ist doch 1,0 und dann statt Geschäftsgebühr die Verfahrensgebühr. Denke so müsste das stimmen.
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Schreibblitz hat geschrieben:Eine Verfahrensgebühr bekommst du ja für den MB in Höhe von 1,0. Dazu kommt dann noch die Postpauschale und Mehrwertsteuer.
Wir haben ja keinen Mahnbescheid beantragt. Wir vertreten den Schuldner und haben nur gegen einen Teil der Nebenforderungen, also auch nicht den gesamten Nebenforderungen Widerspruch eingelegt.
@Muschel genau daran zermartere ich mir das Hirn
Eine 0,3 Verfahrensgebühr müsste meines Erachtens wegfallen, da es noch keinen Titel gibt, und es auch noch nicht in der Zwangsvollstreckung ist.
Da aber das Mahnverfahren ja anhängig ist, weiß ich eben nicht, ob dann für den nicht widersprochenen Teil doch die Verfahrensgebühr anzusetzen ist.
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Die Verfahrensgebühr würde ich in Höhe von 0,8 nehmen (vorzeitige Beendigung).
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Sorry, hatte verstanden, dass ihr MB beantragt hattet und der Gegner Widerspruch eingelegt hatte.
Wieso eine 0,8 Gebühr? Der Auftrag wurde doch nicht vorzeitig beendet. Ich würde wie folgt abrechnen:
0,5 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3307 VV RVG für Widerspruch aus 100,00 €
1,0 Einigungsgebühr aus Gesamtbetrag
Oder bring ich da jetzt auch was durcheinander?
Wieso eine 0,8 Gebühr? Der Auftrag wurde doch nicht vorzeitig beendet. Ich würde wie folgt abrechnen:
0,5 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3307 VV RVG für Widerspruch aus 100,00 €
1,0 Einigungsgebühr aus Gesamtbetrag
Oder bring ich da jetzt auch was durcheinander?
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0,5 für Widerspruch aus 100,00 EUR das sehe ich genauso.Schreibblitz hat geschrieben:Sorry, hatte verstanden, dass ihr MB beantragt hattet und der Gegner Widerspruch eingelegt hatte.
Wieso eine 0,8 Gebühr? Der Auftrag wurde doch nicht vorzeitig beendet. Ich würde wie folgt abrechnen:
0,5 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3307 VV RVG für Widerspruch aus 100,00 €
1,0 Einigungsgebühr aus Gesamtbetrag
Oder bring ich da jetzt auch was durcheinander?
Muschel würde abrechnen:
0,5 Widerspruchsgebühr aus 100
0,8 Verfahrensgebühr aus nicht widersprochenem Teil
1,0 Einigungsgebühr aus nicht widersprochenem Teil
Mit den 0,8 war ich mir nicht ganz sicher. Aber im Prinzip hat sich ja bezüglich des nicht widersprochenen Teils der "gerichtliche Auftrag" schon erledigt, wenn man über diesen Betrag nicht ins gerichtliche Verfahren geht, sondern wie hier durch nicht Einlegung eines Widerspruch "anerkennt". Wobei ich das wohl kaum als "Anerkenntnis" auslegen kann um eine 1,0 Verfahrensgebühr zu "ergattern".