ich hatte so einen Fall noch nicht, deshalb kurze Nachfrage:
Wir hatten den Auftrag einen MB zu beantragen. Ich hab das tatsächlich auch am gleichen Tag geschafft. Wir beantragen aber nicht per EGVP, sondern ganz altmodisch - per Post
![Verlegen :oops:](./images/smilies/icon_redface.gif)
Drei Tage später teilt Mandant mit, dass ein Großteil der Forderung am Tag davor beglichen wurde. Meine Kollegin teilt das natürlich dem Gericht so mit. Zwei Wochen später flattert eine Monierung ins Haus. Weil vor Anhängigkeit der Sache gezahlt wurde, soll Antrag in dieser Höhe zurückgenommen werden. Also nehmen wir in der Höhe auch zurück und beantragen aber ausdrücklich, dass die Kosten dem Antragsgegner auch für diesen Betrag auferlegt werden.
Heute nun kommt der VB über die Restsumme. Bezüglich der Kosten steht dann nur die Bemerkung: Da der Antragsteller wegen der Forderung von xxx € den Antrag zurückgenommen hat, trägt er die Kosten.
![Geschockt :shock:](./images/smilies/icon_eek.gif)
Dass die Post so lange braucht, dafür kann der Mandant doch nichts. Der Schuldner hat doch schließlich Anlass zur Anrufung des Gerichts gegeben, indem er nicht pünktlich gezahlt hat.
Mandant will das jetzt natürlich nicht einsehen und Rechtsmittel einlegen. Ich bin aber der Meinung, ein RM für den Antragsteller ist nicht gegeben, oder wie seht ihr das????
Wahrscheinlich müsste er diese Kosten als Schadensersatz einklagen - meine Meinung
![Mit den Augen rollen :roll:](./images/smilies/icon_rolleyes.gif)