Gerichtsvollzieherin pfändet einfach nicht

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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icerose
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#11

20.08.2014, 09:26

Guten Morgen,
na fein, das geht ja mal so richtig gut. :shock: Du sollstest den GVZ an die "übrigen" Aufträge erinnern mit der Begründung, dass die Ehefrau viel sagen kann, wenn der Tag lang ist. Du hast doch sicher auch Drittauskünfte beantragt, oder?
Oder aber du machst die EMA eben selber und hoffst, dass mit einer neuen Anschrift ein anderer (umsichtigerer) GVZ zuständig ist. :-|
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A13
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#12

20.08.2014, 09:35

Hallöchen :wink1

also ich wird das jetzt mit meinem Chef besprechen... wahrscheinlich werde ich mal telefonisch versuchen sie zu erreichen. Dann frage ich mal nach, ob sie die anderen Aufträge noch erledigt. Wir hatten folgendes in den ZV-Auftrag geschrieben: "Es wird beantragt, Vermögensauskünfte Dritter einzuholen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen (§ 755, 802a Abs. 2 Nr. 3, 802 l ZPO)".

Ich möchte nämlich ungern doppelt zahlen. Sie hätte aber auch der guten Ordnung halber in ihrem Schreiben erwähnen können, ob sie das noch vor hat. Das würde nämlich wirklich sehr viel Zeit ersparen. Ich ärger mich jetzt doch ganz schön. Vor allem, weil der Schuldner eine ganze Weile noch in Deutschland war ... er entzieht sich ja jetzt der ZV.

Aber er muss sich doch nach dem Meldegesetz irgendwo hin abmelden, oder? Also auch wenn er nach England verzogen ist...
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icerose
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#13

20.08.2014, 09:51

Mag sein, dass das Gesetz sagt, man solle sich abmelden. Die Praxis ist aber, dass die Schuldner schlicht verschwinden und ab und an mal von Amts wegen abgemeldet werden. Manchmal steht noch ewig die letzte Meldeadresse im Register. :oops: Traurig, aber wahr. Und England verfügt nicht über so ein Meldesystem wie wir es hier haben. :cry:

Und: erstmal telefonieren klingt schon gut, da kann so manches geklärt werden. Viel Erfolg...
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Pisten_huhn83
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#14

20.08.2014, 10:07

Ich verfolge dieses Thread nun eine ganze Zeit und bin total geschockt über das Verhalten der GVZin.
Liebe Grüße

das Pisten-huhn
H.Stummeyer
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#15

20.08.2014, 13:25

Pisten_huhn83 hat geschrieben:Ich verfolge dieses Thread nun eine ganze Zeit und bin total geschockt über das Verhalten der GVZin.
Ich leider auch.
silvester
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#16

20.08.2014, 16:08

Nun ja. Insgesamt ist das Verhalten der Gerichtsvollzieherin grenzwertig.

Wenn letztlich tatsächlich der Schuldner nicht ermittelt werden konnte, gibt es keine Drittauskünfte.
Kommt der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach oder ist bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten, so darf der Gerichtsvollzieher Drittauskünfte einholen.
Allerdings darf der Gerichtsvollzieher aufgrund des Vollstreckungsauftrages den Aufenthaltsort nach § 755 ZPO ermitteln.
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden. Die Pflicht zur An- oder Abmeldung obliegt demjenigen, der eine Wohnung (im Sinne des Meldegesetzes) bezieht oder aus einer Wohnung auszieht. Wenn sich der Schuldner tatsächlich nach England begeben hat und nicht abgemeldet hat, so kann dies ein Bußgeld nach sich ziehen. Das Melderegister ist von Amts wegen fortzuschreiben, wenn es Kenntnis von der Pflichtverletzung erhält.
Will sich der Schuldner der Vollstreckung entziehen... und so kann die Ermittlung ins Leere gehen. Was bleibt? eine Detektei beauftragen, die Anschrift des Schuldners zu ermitteln.
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#17

21.08.2014, 14:10

Ich hab mal eine ganz doofe Frage...

Also der Schuldner ist ja wohl unbekannt verzogen. Wenn ich jetzt die EMA einhole und da immer noch die Anschrift drin steht, zu der ich auch die GVZ hingeschickt habe, muss ich die GVZ nochmal damit beauftragen, dass sie nochmals einen Pfändungsversuch unternimmt? Schließlich wird die Ehefrau ja wieder sagen, dass er dort nicht mehr sei und im schlimmsten Falle wird sie behaupten, dass ihr eh alles gehöre. Kann die GVZ dann Termin zur Abgabe der VermA anberaumen? Können im Zuge dessen auch dann die Drittauskünfte eingeholt werden?

Tut mir Leid, dass ich sowas frage, aber mir ist der gesamte Ablauf nicht so klar.
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silvester
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#18

21.08.2014, 17:06

Ich würde eine gütliche Erledigung hier im Auftrag ausschließen und die VAK beantragen und, falls der Schuldner zum Termin nicht erscheint, die Einholung der Drittauskünfte und die Weiterleitung an das Vollstreckungsgericht zum Erlass des Haftbefehls.

Ob es sinnvoll ist, sei eine andere Frage.
aculita
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#19

22.08.2014, 08:27

Gerade in "Vollstreckung effektiv" 08/2014, S 131 gelesen:
Dipl-Rpfl P. Mock hat geschrieben:Der GVZ muß durch zumutbare Maßnahmen den Aufenthaltsort des Schuldners ermitteln, sofern dessen Wohnsitz in einem Mehrparteienhaus gemeldet ist und sich vor Ort kein entsprechender Name an Briefkasten und Klingelschild befindet. (AG Bremen vom 11.06.2014 243 M 430663/14)

Gerade bei einem Mehrfamilienhaus trifft den GVZ die Pflicht zur Erkundung, ob der unter der Anschrift offiziell gemeldete Schuldner in dem Haus tatsächlich wohnhaft ist. Er muß insbesondere durch Befragung des Vermieters oder Hauswirts ermitteln, ob der Schuldner verzogen ist oder das Mietverhältnis andauert; gegebenenfalls sind Nachbarn zu befragen (AG Tettnang und AG Hannover offensichtlich ähnlich, da benannte, allerdings ohne Aktenzeichen).

Die Feststellung, der Schulder sei unbekannt verzogen ist zweifelsfrei zu treffen. Es ist positiv zu ermitteln, daß unter der weiterhin aktuellen Schuldneranschrift ein neuer Mieter lebt.

Das AG stellt deutlich klar:
Zwar kann vom Gerichtsvollzieher nicht verlangt werden, detektivisch tätig zu werden. Offenkundigen Anhaltspunkten und mühelos feststellbaren Äußerlichkeiten ist aber nachzugehen.
Ich hoffe, die Markierung als Zitat und die Angabe der Fundstelle sind ausreichend für den Schutz des Urheberrechtes
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#20

10.09.2014, 16:22

Hallo zusammen,

ich muss dieses Thema nochmal aufgreifen :/

Uns liegt nunmehr die negative Auskunft aus dem Melderegister vor. Der Schuldner ist und war da anscheind nie gemeldet. Unser Mandant weiß aber, dass er dort wohnt / gewohnt hat. Was die Frau / Exfrau des Schuldners sagt, geht mir eigentlich so ziemlich am Po vorbei... :)

Nun aber meine eigentliche Frage: Sollte die Aufenthaltsermittlung des Gerichtsvollziehers nunmehr auch ins Leere laufen, kann ich dann die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft öffentlich zustellen lassen?

Die ganze Sache nervt mich so unglaublich ... wir wissen, dass sich der Schuldner noch in Deutschland aufhält. Er geht so gar an sein Telefon bei der Arbeit. Nun habe ich einen GVZ damit beauftragt, zu seiner Arbeit zu gehen und zu darauf zu hoffen, dass er rauskommt, damit er pfänden kann (er darf ja leider nur mit Zustimmung des Arbeitgebers ZV-Maßnahmen ausführen und da er selbst GF ist, wird er der ZV am Arbeitsplatz nicht zustimmen).

Muhuuu ich bin am Ende ... :/
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