Vermögensauskunft

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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pidellal
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#1

15.08.2014, 10:06

Hallo,

dumme Frage:

Schuldner hat EV zuletzt am 08.11.2011 abgegeben. 3-jahresfrist ja noch nicht um, aber 2-jahresfrist. Was gilt denn hier? kann ich erneut die Vermögensauskunft beantragen, weil ja 2 Jahre rum sind oder muß ich 3 für EV abwarten?
LittleRheindorf
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#2

15.08.2014, 10:07

Du musst drei Jahre warten, weil 2011 noch nach altem Recht abgegeben wurde.
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Soenny
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#3

15.08.2014, 10:21

Das stimmt nicht! Es gilt die 2-Jahres-Frist. Bitte mal die Suchfunktion hier nutzen, das Thema hatten wir bereits ausführlich ;)
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pidellal
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#4

15.08.2014, 10:28

hatte Suchfunktion benutzt, konnte das nicht finden. Versuche nochmal. Sorry
LittleRheindorf
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#5

15.08.2014, 10:34

JSanny hat geschrieben:Das stimmt nicht! Es gilt die 2-Jahres-Frist. Bitte mal die Suchfunktion hier nutzen, das Thema hatten wir bereits ausführlich ;)
??? Das habe ich aber eindeutig gaaaanz anders gelernt!!!
LittleRheindorf
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#6

15.08.2014, 10:41

JSanny, ich habe im Forum weiter gesucht und da war das zu finden:

"Also ich hab grad nochmal nachgelesen weil ich auch wie sunny84 der Meinung war, dass das nur für Aufträge gilt, die nach dem 01.01.2013 gestellt wurden und hab folgendes in der Zeitschrift Vollstreckung effektiv gefunden (Ausgabe 7 Juli 2012 S. 114):

Allgemeines: Die erneute Abgabe der Vermögensauskunft ist in § 802d ZPO n.F. geregelt. Zu beachten ist, dass gemäß § 39 Nr. 1 EGZPO für Vollstreckungsaufträge, die vor dem 1.1.2013 beim Gerichtsvollzieher eingehen, die bis zum 31.12.2012 geltende Rechtslage (§ 903 ZPO) weiter anzuwenden ist (ARt. 5 ZwVollstAufklRefG; BGBl. I S. 2258). Insofern gilt also weiterhin altes Recht!

Also gilt das mit den zwei Jahren NUR für Aufträge nach dem 01.01.2013!!!!"

Demnach würde meine Auffassung ja stimmen... Ich verstehe nicht, warum es anders sein sollte.
Pitt
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#7

15.08.2014, 10:44

Es gibt hierzu noch keine einheitliche Rechtsprechung, das ist das Problem. In Vollstreckung effektiv gab es dazu nach Juli 2012 auch noch diverse weitere Beiträge. Letztlich kommt es derzeit darauf an, wie das im jeweiligen Gerichtsbezirk gehandhabt wird.
In Vollstreckung effektiv wurde z. B. in der Juni-Ausgabe 2013 (S. 101) eine Berliner Entscheidung besprochen, die die 3-jährige Frist für Alt-Fälle bejahte. Vollstreckung effektiv vertrat in diesem Beitrag ausdrücklich die Meinung, dass eben gerade nicht die 3-jährige, sondern die 2-jährige Frist auch für Alt-Verfahren gilt.
Zuletzt geändert von Pitt am 15.08.2014, 10:50, insgesamt 1-mal geändert.
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#8

15.08.2014, 10:45

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#9

15.08.2014, 10:46

Es gibt ein schönes Urteil des AG Dresden (501 M 101116/13) vom 21.02.2013 - wonach nicht die 3, sondern die 2-jährige Frist gilt.

Aber hier ist die Rechtsprechung - wie so oft - sehr unterschiedlich.

Wir versuchen es ab und an auch schon vor Ablauf der 3 Jahre mit Verweis auf das Urteil.

Viele Grüße
Thomas
katinka1
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#10

18.08.2014, 11:38

M. E. greift hier die 2-Jahresfrist - so habe ich das auf einem Seminar zumindest gelernt (§ 802 d ZPO u. § 284 AO).

Leider gibt es hier in unserem AG-Bezirk noch keine Rechtsprechung. Ich habe jetzt aktuell aber 2 Fälle - und probiere es einfach aus :wink:
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