Unser Mandant hatte in einer Sache drei Beratungstermine. Mdt. hat Schriftverkehr selbst erledigt, es wurde nur gegengelesen von RA und kleine Abänderungen vorgenommen.
In einem Sammelordner für Abrechnungen habe ich folgende Abrechung als Muster gefunden:
0,55 Beratungsgebühr Nr. 2100 VV RVG ...
Auslagen ..
MWst. .....
Ist das so richtig?
Beratungsgebühr
- Pepples
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Nein, die 2100 gibt es nicht mehr. Für Beratungen braucht's eine Vergütungsvereinbarung.
"Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama!"
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Wenn ich mich nicht täusche, sind Beratungen OHNE vorher getroffene Vergütungsvereinbarung nach § 34 RVG abzurechnen (minimal 15 € und maximal 190 € (Erstgespräch) bzw. maximal 250 € (mehr als ein Gespräch)).
siehe hierzu http://www.gesetze-im-internet.de/rvg/__34.html
siehe hierzu http://www.gesetze-im-internet.de/rvg/__34.html
Ja, ich stimme zu. Hat der Anwalt keine Gebührenvereinbarung getroffen, so gilt § 34 RVG.
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Mdt. kann die Rechnung dann einfach nicht bezahlen. Im Zweifelsfall wäre dann in einem Klageverfahren zu klären, ob der RA für die Beratung tatsächlich die "übliche" Vergütung nach dem BGB abgerechnet hat, oder seine Gebührenforderung überzogen ist.
- Rehlein39
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Hallo Ihr Lieben,
ich öffne dieses Thema noch einmal, weil ich eine Frage dazu habe: Woher nehmt ihr denn die Mindestgebühr? Dass für einen Verbraucher höchstens 190,00 € anfallen sehe ich auch aus § 34 aber wo steht die Mindestgebühr ?
Wir haben für einen Mandanten eine zweite vollstreckbare Ausfertigung eines VU angefordert, weil er die erste Ausfertigung verbummelt hat, dann sollte ZV eingeleitet werden. Eine zuvor eingeleitete EMA Anfrage hat aber ergeben, dass der Schuldner nicht mehr zu finden ist. Wir haben also nichts weiter gemacht, als zweite Ausfertigung anfordern, EMA und das wars.
Jetzt will Chef wissen, was er mindestens abrechnen muss - eine Vergütungsvereinbarung wurde nicht abgeschlossen.
Kann jemand helfen?
ich öffne dieses Thema noch einmal, weil ich eine Frage dazu habe: Woher nehmt ihr denn die Mindestgebühr? Dass für einen Verbraucher höchstens 190,00 € anfallen sehe ich auch aus § 34 aber wo steht die Mindestgebühr ?
Wir haben für einen Mandanten eine zweite vollstreckbare Ausfertigung eines VU angefordert, weil er die erste Ausfertigung verbummelt hat, dann sollte ZV eingeleitet werden. Eine zuvor eingeleitete EMA Anfrage hat aber ergeben, dass der Schuldner nicht mehr zu finden ist. Wir haben also nichts weiter gemacht, als zweite Ausfertigung anfordern, EMA und das wars.
Jetzt will Chef wissen, was er mindestens abrechnen muss - eine Vergütungsvereinbarung wurde nicht abgeschlossen.
Kann jemand helfen?