Ich brauch mal Hilfe bitte!
Ich habe hier eine Änderung der Teilungserklärung, in der die Miteigentumsanteile verändert werden. Dafür hab ich die Urkunde der Grunderwerbsteuerstelle angezeigt und warte noch auf die UB.
Jetzt soll ich der Klientin - nachdem ich ihr erklärt habe warum der Antrag noch nicht gestellt ist - schriftlich durch eine Gesetzestextstelle belegen, dass wir für sowas eine UB brauchen. Sie würde solche Verträge schon seit Jahren betreuen und hätte nie eine UB gebraucht. Die Bildung von WE durch Teilung nach § 8 WEG ist sicherlich kein grunderwerbsteuerlicher Vorgang. Aber eine Änderung der Anteile doch schon, oder?!
Wo find ich denn so einen Textbeleg?! Unsere Literatur im Notariat scheint da irgendwie eher Mangelhaft zu sein.. Und ich geb zu, die resolute Dame hat mich verwirrt...
Vorlagepflicht der UB bei Änderung der Teilungserklärung
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 9
- Registriert: 28.08.2013, 10:27
- Beruf: Notariatsfee
- Software: ARNOTop
- Wohnort: Solingen
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 9
- Registriert: 28.08.2013, 10:27
- Beruf: Notariatsfee
- Software: ARNOTop
- Wohnort: Solingen
ach so.. ne sorry, verschiedene Eigentümer
Hier handelt es sich doch um ein normales Erwerbs-/Veräußerungsgeschäft, das sogar der Auflassung unterliegt und es ist im Ergebnis völlig gleichgültig, ob ein Entgelt vereinbart ist oder nicht.
-
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 389
- Registriert: 30.09.2013, 08:31
- Beruf: Notarfachwirtin
- Wohnort: NRW
§ 1 Grunderwerbsteuergesetz führt alle Erwerbsvorgänge auf, die der Grunderwerbsteuer unterliegen.
§ 3 Grunderwerbsteuergesetz führt allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung auf.
§ 4 Grunderwerbsteuergesetz führt besondere Ausnahmen von der Besteuerung auf.
§ 3 Grunderwerbsteuergesetz führt allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung auf.
§ 4 Grunderwerbsteuergesetz führt besondere Ausnahmen von der Besteuerung auf.
Der Mensch hat dreierlei Wege, klug zu handeln;
erstens durch Nachdenken, das ist der Edelste,
zweitens durch Nachahmen, das ist der Leichteste,
und drittens durch Erfahrung, das ist der Bitterste.
-Konfuzius-
erstens durch Nachdenken, das ist der Edelste,
zweitens durch Nachahmen, das ist der Leichteste,
und drittens durch Erfahrung, das ist der Bitterste.
-Konfuzius-
-
- Forenfachkraft
- Beiträge: 149
- Registriert: 26.09.2007, 14:59
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Ich greife das Thema noch mal wegen einer ähnlichen Frage auf.
Wir haben einen Mandanten, der eine Teilungserklärung bzgl. seines Erbbaurechts beurkundet hat. In einer zweiten Urkunde wurde dann das neu errichtete Teileigentum verkauft. Muss ich in beiden Fällen eine Anzeige ans Finanzamt machen oder nur im letzteren Fall?
Wir haben einen Mandanten, der eine Teilungserklärung bzgl. seines Erbbaurechts beurkundet hat. In einer zweiten Urkunde wurde dann das neu errichtete Teileigentum verkauft. Muss ich in beiden Fällen eine Anzeige ans Finanzamt machen oder nur im letzteren Fall?
Nein. Im übrigen handelt es sich bei einer Teilungserklärung nicht um einen Vertrag, sondern um eine einseitige Erklärung, wenn der Erbbauberechtigte allein gehandelt hat.