Wahlrecht des Insolvenzverwalters

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#1

20.05.2014, 15:35

Okay, nachdem sich in der Kanzlei niemand so wirklich damit auszukennen scheint, hoffe ich hier Hilfe zu finden, zumal der Fall nun zum wiederholten Mal aufgetreten ist.

Unsere Mandantin hat ein Dauerschuldverhältnis (Miete, aber keine Wohnungsmiete) mit dem Schuldner. Irgendwann während dieses Dauerschuldverhältnisses fallen Rechnungen an, die von dem Schuldner nicht beglichen werden. Nach mehreren Mahnungen geht die Sache an uns, wird tituliert und mitten in der Zwangsvollstreckung aus dem Titel erfahren wir plötzlich, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners schon vor Entstehen der offenen Rechnungen (nun Hauptforderungen) eröffnet wurde.
Wenn der Insolvenzverwalter nun den Nichteintritt in den Vertrag erklärt, können die zwischenzeitlich angefallenen Forderungen nicht mehr im Wege der Zwangsvollstreckung geltend gemacht werden, oder?
Bleibt nur die nachträgliche Forderungsanmeldung. Aber ist die nicht auch ausgeschlossen, weil nur Forderungen angemeldet werden können, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind?
Was bleibt denn dann überhaupt noch übrig? Bleibt die Mandantin einfach auf allem sitzen? :?: :?: :?:
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Kanzleihund
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#2

20.05.2014, 15:49

Mietverhältnisse fallen nicht unter § 103 InsO, sondern unter § 109 InsO. Der Insolvenzverwalter muss das Mietverhältnis kündigen; allerdings hat er hierfür eine Sonderkündigungsfrist. Der Mietzins ist für die Zeit ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist vollständig! aus der Insolvenzmasse zu bezahlen (vgl. § 55 InsO). Kann der Insolvenzverwalter dies nicht, kann er die sogenannte Masseunzulänglichkeit anzeigen und muss dann gar nicht mehr oder nur noch teilweise zahlen. Etwas anderes gilt, wenn das Mietverhältnis nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Schuldner abgeschlossen wurde. Dann liegen Neuverbindlichkeiten vor; die allein aber immerhin gegenüber dem Insolvenzschuldner durchzusetzen sind. Die Vollstreckungsmöglichkeiten sind für die Dauer des Insolvenzverfahrens allerdings stark eingeschränkt.
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#3

20.05.2014, 17:00

Es geht hier allerdings ja gerade nicht um Wohnungsmiete, sondern in unserem Fall die Miete von Domains und Serverplätzen (allgemein: Webhostingleistungen).
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#4

20.05.2014, 17:09

Du schriebst: Miete, aber keine Wohnungsmiete. Deshalb bin ich auf § 109 Inso gekommen.
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#5

23.05.2014, 08:52

Zurück aber zu meiner Frage:

Kann ich nun hier überhaupt etwas zur Insolvenztabelle anmelden?
Das Dauerschuldverhältnis lief ja bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch, aber die offenen Rechnungen sind erst nach Insolvenzeröffnung angefallen.

Bitte, Hilfe! Ich blicke bei Insolvenzen echt überhaupt nicht durch...
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#6

30.07.2020, 11:22

Hallo zusammen,

ich muss dieses Thema einmal aufgreifen. Hatte ich so leider noch nicht.

Wir haben hier einen Stellplatzmietvertrag, der noch läuft, also vom Insolvenzverwalter nicht gekündigt wurde. Wir haben auch für die Monate Juni und Juli 2020 Masseverbindlichkeiten angezeigt, da das Insolvenzverfahren Ende Mai eröffnet wurde. Wir haben teilweise Stellplatzmieten im Vollstreckungsbescheid tituliert und März bis Juni 2020 sind untituliert. Der Stellplatzmietvertrag wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen. Nun schreibt uns der Insolvenzverwalter, dass er in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter in Bezug auf den genannten Vertrag die Wahl der Nichterfüllung gemäß § 103 InsO. erklärt. Aber wenn Mietverträge, und Stellplatzmietverträge sind ja auch MIetverträge, nach § 109 InsO. gelten, dann kann er doch nicht mit Wahlrecht kommen sondern muss kündigen (3 Monate)? Kann mir jemand eine Argumentationshilfe geben? Kann meinen zuständigen Anwalt nicht fragen, der ist im Urlaub und dann ich. Will es aber soweit wie möglich schon gut vorbereiten. Soll halt nicht bis nach meinem Urlaub untätig rumliegen.

Vielen Dank
Liebe Grüße

Sylvia

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#7

30.07.2020, 13:15

Sehe ich genauso wie Du, sh. auch hier: https://www.cmshs-bloggt.de/insolvenzre ... -103-inso/
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#8

31.07.2020, 09:11

Dankeschön :wink1
Liebe Grüße

Sylvia

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#9

17.08.2020, 09:36

Hallo,

ich muss noch eine Kleinigkeit ergänzen: Bitte unterscheiden, ob es sich um isolierte Stellplatzmietverhältnisse handelt oder solche, die "automatisch" mit Wohnungsmietverträgen abgeschlossen werden.
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