BGB-Prüfung - Wirksamkeit von Verträgen prüfen

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Paragraphenmaus79
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#1

28.04.2014, 12:28

Hallo,

ich bin hier neu und kurz vor den Prüfungen zur RaFa. Da ich Umschülerin bin fehlt mir das erste Lehrjahr, was sich bei der Vorbereitung auf die BGB-Prüfung bemerkbar macht.

Ich denke, dass ich mit meinen Lösungen zur Wirksamkeit von Verträgen gar nicht so falsch liege. Dennoch fehlt mir eine Art Fahrplan. In den meisten Fällen geht es ja darum, zu prüfen, ob ein Kaufvertrag wirksam ist oder nicht. Jetzt habe ich aber eine Aufgabe gefunden, in der geht es um einen Mobilfunkvertrag einer 16-Jährigen. Hat da vielleicht Jemand einen "Fahrplan", wie ich an die Lösung rangehe?

Also vermutlich erstmal schauen, um was für einen Vertrag es sich handelt, dann die WE und dann geht´s vermutlich noch um die Geschäftsfähigkeit der Beteiligten? Ich bin einfach unsicher und wäre für Hilfe dankbar.

Viele Grüße Jacqueline
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icerose
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#2

28.04.2014, 14:39

:wink1 ,
erst mal herzlich willkommen hier.
Lang, lang ist´s her (schon über 7 Jahre, hab auch Umschulung gemacht).
Mal sehen: 1. Vertragsart feststellen, 2. Inhalt der WE (ich nehme an, das heißt Willenserklärung) und 3. Geschäftsfähigkeit der Vertragspartner prüfen ist soweit korrekt. Wobei ich 2. und 3. tauschen würde.
Der Vertrag mit der 16-jährigen muss meiner Erinnerung nach zumindest von den Eltern genehmigt werden, sofern er mit ihr überhaupt geschlossen werden kann.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
Paragraphenmaus79
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#3

28.04.2014, 15:33

Hallöchen,

vielen Dank :D

Also, die Aufgabe lautet:

"Die 16-jährige Monika schließt einen Mobilfunkvertrag über 24 Monate ab. Die mtl. Gebühren betragen € 90,00. Inbegriffen ist das Handy für € 1,00, das Monika am Tag des Vertragsschlusses mitkauft. Den Preis für das Handy und die Gebühren für den 1. Monat zahlt sie von ihren Ersparnissen, über die sie frei verfügen darf. Die laufenden mtl. Gebühren will sie von ihrem Taschengeld i. H. v. € 50,00 (bekommt sie von d. Eltern) bezahlen.

Frage 1: Ist der Vertrag wirksam?
Frage 2: Als die Eltern vom Sachverhalt erfahren, verweigern sie die Zustimmung und verlangen die Rückzahlung der von Monika entrichteten Beträge. Zu Recht?

Also, ich würde Frage 1 folgendermaßen beantworten:
Ein Mobilfunkvertrag ist ein Dienstvertrag gem. § 611 BGB. Dies ist ein zweiseitig verpflichtendes Rechtsgeschäft, für das zwei übereinstimmende Willenserklärungen nötig sind. Die WE des Mobilfunkanbieters ist wirksam.

Monika ist gem. §§ 106, 2 BGB beschränkt geschäftsfähig. Daher bedarf die WE von Monika gem. § 107 BGB die Einwilligung ihrer Eltern, da sie durch dieses Rechtsgeschäft nicht nur lediglich rechtliche Vorteile erlangt (monatlich laufende Kosten). Sie hat den Mobilfunkvertrag ohne Wissen der Eltern abgeschlossen, daher hängt die Wirksamkeit gem. § 108 Abs. 1 BGB von der nachträglich Genehmigung der Eltern ab. Derzeit ist der abgeschlossene Mobilfunkvertrag schwebend unwikrsam.

Frage 2 würde ich so beantworten:

Monika kann die monatlich laufenden Kosten nicht von ihrem Taschengeld tragen, daher kommt § 110 BGB nicht in Betracht. So, und da hört es dann bei mir mit der Begründung auf. Ich denke, dass die Eltern durchaus die gezahlten Beträge zurückverlangen können und Monika das Handy zurückgeben muss. Der Händler dürfte aber gem. § 249 Abs. 1 BGB Schadensersatz geltend machen, das Handy ist ja schließlich auch gebraucht?

Auf die Aufgabe gab es damals 14 Punkte ... was denkt Ihr?

Liebe Grüße Jacky
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Fienchen
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#4

29.04.2014, 14:41

Ich hoffe, ich schieße jetzt nicht ganz daneben, is bei mir auch schon ein paar Tage her, aber zu Frage 2 fällt mir noch § 107 BGB ein.

"Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters."

Und diese 90 € mtl. sind nun alles andere als ein rechtlicher Vorteil.

Daran schließt sich der § 108 Abs. 1 dann an. Die Eltern geben nicht die Genehmigung zu dem Vertrag, damit ist die Wirksamkeit des Vertrages nicht gegeben.
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#5

29.04.2014, 14:45

Hallo,

ich habe es immer gewusst, dass ich das später gar nicht mehr brauche :D

Jedenfalls, der 107er und 108er habe ich bei Frage 1 drin. In Frage 2 geht´s ja drum, ob die Eltern die Beiträge zurückverlangen können ...
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Fienchen
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#6

29.04.2014, 14:57

:oops: Oh je, wer lesen kann, ist klar im Vorteil. Hab die Antwort auf Frage eins nur überflogen. Sorry.

Bei Frage zwei würde sich mir jetzt die Frage stellen, ob das Handy tatsächlich gebraucht ist.
Abgesehen davon, der Vertrag ist unwirksam, daher können die Eltern die gezahlten Beträge zurück verlangen.
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#7

29.04.2014, 15:00

Ok, dann habe ich das richtig begriffen, dass die Eltern es zurückverlangen können, weil der Vertrag ja dann unwirksam ist.

Und der § 249 BGB wg. Schadensersatz käme halt theoretisch in Frage, wenn das Handy als gebraucht gilt. :D

Aber dann habe ich das ja doch ganz gut inne :D

Vielen Dank :D
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Fienchen
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#8

29.04.2014, 15:04

So jedenfalls hätte ich das zu meiner Schulzeit beantwortet.
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#9

29.04.2014, 16:55

Die Frage ist aber, ob der Kauf des Handy für 1 EUR nicht durch § 110 BGB gedeckt ist und zumindest der Kaufvertrag damit wirkam wäre.

Wenn Ihr Schadenersatz des Händlers diskutieren wollt, dann braucht ihr dafür eine Anspruchsgrundlage und einen ersatzfähigen Schaden.
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
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#10

29.04.2014, 17:02

Hmmmm, interessante Überlegung. Gut, die Frage war ja, ob der Mobilfunkvertrag wirksam ist oder nicht ... an den Kaufvertrag hat bei der Erstellung der Aufgabe vermutlich Keiner gedacht :)

Ansonsten ist es so, dass der MFV ja nun unwirksam ist und das Handy für 1,- € (KV) ein Vertragsbestandteil ist?!? Sonst hätte es das Handy für 1,- € nicht gegeben?!? Also wäre m. E. auch der KV unwirksam, weil dieser ohne den MFV nicht zustande gekommen wäre? Und bedingt durch die Unwirksamkeit des MFV muss das Handy ja auch zurückgegeben werden und dann ist das Handy gebraucht und das wäre dann die Anspruchsgrundlage?
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