Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Rosemarie88
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#1
24.04.2014, 10:51
Also heute ist nicht mein Tag und ich steh irgendwie voll auf dem Schlauch.
In einer Angelegenheit hat uns unser Mandant beauftragt, ein Aufforderungsschreiben an den Gegner zu senden, damit die seine Rechnungen bezahlen. Unsere Kosten der Inanspruchnahme haben wir gleich mit in das Schreiben gesetzt (1,3 Geschäftsgebühr aus dem Wert der offenen Forderung).
So: Gegner hat nicht gezahlt, ich habe MB beantragt und dort auch unsere Kosten angegeben und das die Hälfte dann angerechnet werden muss.
Jetzt kam die Monierung:
"Die Gebühr der vorgerichtlichen Tätigkeit nach 2300 VV RVG scheint überhöht."
Und nun??
![Geschockt :shock:](./images/smilies/icon_eek.gif)
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Pepples
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#2
24.04.2014, 10:52
Besteht vielleicht Vorsteuerabzug? Ist ein beliebter Fehlerpunkt.
![Pfeif-Smiley :pfeif](./images/smilies/pfeif.gif)
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Rosemarie88
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#3
24.04.2014, 10:58
Ach jaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaaa
Also gebe ich einfach einen niedrigen Streitwert an, in dem ich die 19 & weglasse und dadurch ändert sich ja auch der anzurechnende Betrag ?!
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Rosemarie88
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#4
24.04.2014, 11:01
Achso: und muss ich dann eigentlich - wenn der Gegner ne Firma ist - 8 % Zinsen angeben, auch bei den RA-Gebühren?
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Tigerle
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#5
24.04.2014, 16:22
Wenn Euer Mandant vorsteuerabzugsberechtigt ist, dann könnt Ihr als vorgerichtliche Kosten nur die Nettogebühren geltend machen.
Der Streitwert bleibt der Gleiche. Anrechnen musst Du auch nur die 0,65 Gebühr (ohne Auslagen und Mehrwertsteuer).
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Liesel
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#7
25.04.2014, 13:03
RA-Gebühren können nur mit 5 %-Punkten über Basiszins geltend gemacht werden.
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