Notwendigkeit Kurierdienst

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Amy

#1

18.10.2007, 10:48

Ich hab einen Kostenfestsetzungantrag in einer einstweiligen Verfügungssache gemacht und Kurierkosten mit festsetzen lassen. Diese sind uns entstanden, weil wir den Beschluss zur Zustellung an den GVZ mit einem Kurierdienst verschickt haben.

Jetzt will die Rechtspflegerin wissen, warum die Kurierkosten notwendig waren.

Hat mir da jemand einen guten Satz zur Begründung? Hat das schon mal jemand festgesetzt bekommen? Ich habe da die Befürchtung, dass es nicht klappt, will es aber trotzdem kurz gegenüber dem Gericht begründen und nicht gleich kleinbeigeben...

Dankscheen!
StineP

#2

18.10.2007, 10:52

Habt ihr zusätzlich Post- und Telekommunikationsauslagen geltend gemacht?
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Taddy
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#3

18.10.2007, 10:53

Warum habt Ihr das denn mit einem Kurierdienst an den GVZ verschickt? Das kenne ich gar nicht. Ich denke, da das nicht notwendig war, sind die Kurierkosten nicht erstattungsfähig.
Es ist besser zu schweigen und als Idiot verdächtigt zu werden, als zu reden und dadurch alle Zweifel zu beseitigen.

Abraham Lincoln (1809-65)
Amy

#4

18.10.2007, 10:54

Ja, Post- und Telekompauschale haben wir zusätzlich geltend gemacht.

Wir vertrauen halt der Post nicht mehr, seit uns ein paar Sachen abhanden gekommen sind oder viel zu spät ausgeliefert wurden, deshalb schicken wir wichtige Sachen immer mit TNT.
StineP

#5

18.10.2007, 10:57

Naja - da meiner Meinung nach Kurierdienst mit unter die 20 € fällt, wenn ihr die 7002 ansetzt, wären hier nur 2 Möglichkeiten denkbar:

1. ihr stellt nach 7001 die tatsächlichen Auslagen für Post, Kurierdienst etc. dar
2. ihr nehmt die Pauschale 7002, unter die dann eure Kurierdienstkosten fallen.
Amy

#6

18.10.2007, 11:02

hm ... da haste wohl recht. Die fallen dann wohl mit drunter. Naja, ich denk mir mal nen schönen Satz zur Begründung aus, probieren kann man es ja mal :)
Amy

#7

18.10.2007, 11:17

ich hab im RVG-Kommentar von <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> noch gefunden:

Besondere Beförderungsmittel:
Auslagen für die Besorgung eiliger Briefe durch besondere Boten fallen nicht unter VV 7001, 7002. Für sie gelten §§ 670, 675 BGB. Lässt der RA Briefe .... kann er ggf neben der Pauschale, für die dabei entstehenden Auslagen im Rahmen der Notwendigkeit Ersatz verlangen. Dasselbe gilt für Expressgut- und Frachtkosten (bei Transportunternehmen).
StineP

#8

18.10.2007, 11:49

Naja - dann musst du wohl erklären, inwiefern das eilig war... die Post hätte das genauso schnell hinbekommen.
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Monte
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#9

18.10.2007, 12:09

:zustimm

Sehe ich genauso.Wir nutzen zwar auch nen Kurierdienst,aber statt Post und nicht extra für nen einzelnen Brief oder sowas.Machen aber auch keine extra-Kosten geltend.Nur wenn wirklich was außergewöhnliches ist.Und für mich wäre so ne Zustellung ncihts Besonderes.Ganz ehrlich.
Wer kämpft, kann verlieren.Wer nicht kämpft, hat schon verloren!
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#10

11.04.2011, 17:08

Zu dem Thema hätte ich auch eine Frage - die Gegenseite hat in ihrem Festsetzungsantrag Kurierkosten geltend gemacht für die Zustellung (über Nacht) ihrer Klageerwiderung (nebst begl. + einf. Abschrift) an das Gericht. Daneben wurde noch die Pauschale in Höhe von € 20,00 geltend gemacht. Meines Erachtens ist die Zustellung eines Schriftsatzes an das Prozessgericht nicht notwendig und die Kosten schon gar nicht von uns zu tragen - was denkt ihr?
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