ff. Sachverhalt:
bin mit der Überprüfung von Rechnungen beauftragt worden.
1. Rechnung: unter Az.: 13/12
Rg. Nr. 1234
Leistungsszeit 28.01.12 bis 26.03.12
GW: 16020,00
2300 1,5 Geb. 929,00 €
incl. PTE usw. Brutto 1.105,51 €
2. Rechnung: gleiches Az.: 13/12
Lstgs.Zeit 28.01.201 bis 14.04.2012
gem. § 2 RVG
GW: 8010,00
3100 1,3 583,70 €
3104 1,2 538,80 €
1003/1000 1,0 449,00 €
incl. PTE usw. Brutto 1.298,89 € .
Im Aktenbetreff steht in beiden Rechnungen nur der die Angelegenheit Maier ./. Maier.
Ich habe daraufhin die andere Kanzlei angeschrieben und auf die Anrechnung der Geschäftsgebühr hingewiesen.
Diese antwortet:
Kostennote Nr. 1 betraf das außergerichtliche Vorgehen im Rahmen eines geltend gemachten Trennungsunterhaltes. Dieser wurde ledigl. im Rahmen eines e.AVerfahrens geltend gemacht. Somit hat folgerichtig keine Anrechnung zu erfolgen. Die Anrechnung der ½ Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr erfolgt lediglich wenn ein gerichtliches Verfahren im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens erfolgt. In Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens scheidet eine Anrechnung aus.
Ist das korrekt ?
Anrechnung Geschäftsgebühr aus EA Verfahren
- Liesel
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Das sind Rechnungen, die die Kanzlei an den ehemaligen Mandanten gestellt hat?
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Nein, ist es m.E. nicht. Die Anrechnungsvorschrift lautet "auf eine nachfolgende Verfahrensgebühr". Da gibt es keine Einschränkung, dass das nicht bei einem eA-Verfahren gelten würde. Sollte die Hauptsache dann zusätzlich anhängig gemacht werden (was ja nicht unbedingt sein muss), dann ist halt auf die weitere VG keine Anrechnung mehr vorzunehmen. Meiner Meinung nach muss eine Anrechnung vorgenommen werden.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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Sehe ich auch so. Wollte nur sicher sein, dass es nicht um eine KoFe geht.
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Ich glaub, ich bin noch nicht richtig wach.
Vergiß, was ich geschrieben habe.
siehe Beitrag von Anahid.
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