Also...meine Chefin hat in eigener Sache gegen Gesamtschuldner einen Mahnbescheid veranlasst, obwohl sie nur gegen einen der Beiden vorgehen will (zunächst einmal)...
1. Frage: Kann man gegen nur einen Gesamtschuldner einen Mahnbescheid beantragen (also nur einen Gegner eintragen und dann Gesamtschuldner ankreuzen)?
Nun hat ein Gesamtschuldner gegen den VB Einspruch eingelegt...der andere nicht...nun muss sie bei Gericht die Klage begründen...obwohl sie nicht gegen diese Person angehen wollte...
2. Frage: Kann man kostengünstig aus der Sache raus kommen? Kann man die Klage zurückziehen, ohne dass Gerichtskosten entstehen?
3. Frage: Ist dann jetzt das gesamte Verfahren, also auch gegen den zweiten Schuldner vor Gericht anhängig (also gilt der Einspruch für Beide)? Wenn ich dann eine Klagerücknahme veranlasse, wäre dann auch der zweite Schuldner aus der Sache raus?
Danke schon mal im Voraus für Antworten. Wo kann ich das nachlesen?
Einspruch VB bei Gesamtschuldnern
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zu 1.: Nein, im elektronischen Formular taucht das Gesamtschuldnerfeld auch erst auf, wenn mehr als ein Antragsgegner eingetragen wird.
zu 2.: Nein, selbst im Falle einer Klagerücknahme sind 1,0 Gerichtskosten gem. Nr. 1211 KV GKG angefallen.
zu 3.: Nein, die Verfahren laufen getrennt weiter.
zu 2.: Nein, selbst im Falle einer Klagerücknahme sind 1,0 Gerichtskosten gem. Nr. 1211 KV GKG angefallen.
zu 3.: Nein, die Verfahren laufen getrennt weiter.
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...ich war der gleichen Meinung...meine Chefin meint allerdings, dass es doch möglich sein müsste, nur gegen denjenigen angehen zu können, gegen den sie auch angehen will...hätte dann das Mahnverfahren nur gegen einen laufen können, obwohl hier eine Gesamtschuld gegen ein getrennt lebendes Ehepaar vorhanden ist? Ich steh´ da echt auf´m Schlauch... ...ist ja auch mal etwas völlig anderes, als man sonst so hat...aber sehr interessant...
weißt Du zufälligerweise auch, wo ich das nachlesen kann...hab´es nicht gefunden...trotz Lesebrille...
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Guck Dir mal die §§ 421 ff. BGB an. Ob der Gläubiger gegen alle Gesamtschuldner gleichzeitig vorgeht oder sich zunächst nur einen Schuldner herauspickt, von dem er weiß, dass dort was zu holen ist, kann er selbst entscheiden.
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Ja, um mindestens 1,0 Gerichtskosten kommst Du nicht rum. Nach § 700 ZPO wird aufgrund des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid das Verfahren von Amts wegen an das im Mahnbescheid angegebene Streitgericht abgegeben.