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24.03.2014, 23:37
Da heute im Parallelthema "Kosten einer Vertretungsvollmacht" auf die hiesigen Diskussionsbeiträge zur Frage der Vollzugsgebühr verwiesen wurde, nachfolgend noch folgende ergänzende Argumente:
Da das Gesetzt von Vollmachtsbestätigung und nicht von Vollmacht spricht, ist der Gesetzeswortlaut nicht erfüllt. Die Norm trotzdem anzuwenden, erfordert aus meiner Sicht den Rückgriff auch eine Analogie, wonach man ein Gesetz, dessen Wortlaut nicht vollständig erfüllt ist, gleichwohl anwendet, wenn der Gleichbehandlungsgedanke dies gebietet und vor allem aber eine (planwidrige) Gesetzeslücke vorliegt. Schaut man sich aber das GNotKG an, so kommt dort vielfach der Begriff Vollmacht vor, der der Vollmachtsbestätigung aber nur exakt 1x, und zwar im Katalog der Vollzugstätigkeiten. Dass der Gesetzgeber an nur einer speziellen Stelle eines Gesetzes einen ganz bestimmten Terminus verwendet, lässt aus meiner Sicht auf eine planvolle Regelung schließen, nicht auf eine Gesetzeslücke. Ohne eine solche kommt aber eine analoge Anwendung nicht in Frage.
Zudem zeigt sich, dass wenn man den Gebührentatbestand "Anforderung und Prüfung einer Vollmachtsbestätigung" gleichgestellt lesen wollte als "Anforderung und Prüfung einer Vollmacht", dieser Tatbestand eine übermäßige Reichweite gebührenpflichtiger Tätigkeiten bekommen würde; denn jede Anforderung/Prüfung einer -längst existierenden- Vollmacht wäre damit plötzlich Vollzugstätigkeit, z. B. auch die Nachforderung der längst erteilten, bei der Beurkundung nicht mitgehabten ("Die ihm erteilte Vollmacht vom ..... nachzureichend versprechend"). Das aber der Notar bei der Einholung bestehender Vollmachten eine gebührenpflichtige Tätigkeit ausübt, die über das hinausgeht, was reines Nebengeschäft gewesen wäre, wenn die Vollmacht einfach bei der Beurkundung mitgebracht worden wäre, ist aus meiner Sicht nicht ersichtlich.
Auch eine Unterscheidung von allgemeiner Vollmacht und spezieller Vollmacht für das konkrete Geschäft (so der Ansatz oben von Martin Filzek) bringt hier nichts anderes, weil die Anforderung einer allgemeinen oder speziellen Vollmacht, die bereits existiert, keine gebührenpflichtige Sondertätigkeit rechtfertigen dürfte.
Es erscheint daher - dem Gesetzeswortlaut folgend- auch sachgerecht, die bloße Einholung und Prüfung von Vollmachten nicht als Vollzugstätigkeit anzusehen und nur den Fall der Entwurfstätigkeit als deutlich über ein Nebengeschäft hinausgehend der gesonderten Entwurfsgebühr zu unterstellen.