Rechtsmittel gegen PfÜb auf Miete, einziges Einkommen
Ich hab da ein Problem, ich soll "was Schreiben" gegen den erlassenen Pfüb. Unsere Mandantin hat Mieteinnahmen, die sie zum Lebensunterhalt braucht und die ihr bei Harz IV auch abgezogen werden. Jetzt wurde ihr eine begl. Abschrift des erlassenen PfÜb zugestellt, der ihrem Mieter zur Pfändung und Überweisung der Miete zugestellt wurde. Wäre hier das Rechtsmittel der Rechtspflegererinnerung richtig? Schließlich braucht die Mandantin doch die Mieteinnahmen, die innerhalb der Pfändungsfreigrenze liegen. Was soll ich tun? Angehört wurde die Mandantin vorher nicht.
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Ich fürchte mal so auf Anhieb, dass eure Mandantin als Drittschuldnerin gar nichts unternehmen kann. Als Vermieterin kann sie ja nicht verhindern, dass ihr Mieter Schulden macht und jemand bei ihm pfändet. Sie kann nur ihren Drittschuldnerpflichten nachkommen (PfÜB prüfen, DS-Erklärung abgeben und ggf. die Pfändung bedienen) und müsste dann mit dem PfÜB zur Arbeitsagentur, damit die ihr ALG II entsprechend aufstocken, so lange sie keine Mieteinnahmen bezieht.
Ihren Anspruch gegen den Mieter auf Zahlung der Miete behält sie, vielleicht kann der die Pfändung ja (durch Zahlung?) noch abwenden oder sich das Geld anderweitig besorgen, damit er seine Miete weiter zahlen kann?
Ihren Anspruch gegen den Mieter auf Zahlung der Miete behält sie, vielleicht kann der die Pfändung ja (durch Zahlung?) noch abwenden oder sich das Geld anderweitig besorgen, damit er seine Miete weiter zahlen kann?
Grüße - sansibar
DARKNESS IS A STATE OF MIND
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Drittschuldner ist doch der Mieter, oder?dass eure Mandantin als Drittschuldnerin gar nichts unternehmen kann. Als Vermieterin kann sie ja nicht verhindern, dass ihr Mieter Schulden macht und jemand bei ihm pfändet.
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Scha Dir mal den § 851 b ZPOan, vielleicht hilft das eurem Mdt.
Leben und leben lassen - Irren ist schließlich menschlich
Oh, Vielen dank schon mal bis dahin. Der Sachverhalt ist jetzt richtig erfasst. Mdt. ist Schuldnerin und Vermieterin. Bezüglich der Mietforderungspfändung habe ich schon mal ein BGH -Urteil gefunden, dass die NK-Anteile der Miete als zweckgebundene Leistungen nicht pfändbar sind. Hier dürfte 851 b ZPO korrekt greifen, also Antrag auf Aufhebung (2-Wochen-Frist) insoweit. Für die Kaltmiete müsste jetzt dann die Erinnerung greifen, mangels Anhörung, weile eben die Anhörung fehlt und mit Anhörung klar geworden wäre, dass die Miete zur Deckung des Lebensunterhaltes unterhalb der Pfändungsfreigrenze nicht pfändbar ist. Wäre das korrekt so? Da sollte man doch wohl auch die Mieter anschreiben und aufklären, dass sie eine entsprechende Drittschuldnererklärung abgeben sollen, oder "darf" man das nicht?.
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Die Mietnebenkosten decken doch nicht zwangsläufig die Instandhaltungskosten. Der überwiegende Teil davon dürfte sich doch auf Verbrauchsmittel wie Wasser, Abfallentsorgung, Grundsteuern usw. beziehen.
Lass Dir mal den Mietvertrag vorlegen, vielleicht könnte ihr für eine Art Rücklagenbildung o.ä. noch den § 851 b ZPO ranziehen.
Lass Dir mal den Mietvertrag vorlegen, vielleicht könnte ihr für eine Art Rücklagenbildung o.ä. noch den § 851 b ZPO ranziehen.
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Hallo,
ZPO §§ 765 a, 811, 851 b (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung))
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind außerhalb des von § 851 b ZPO umfassten Bereichs grundsätzlich uneingeschränkt pfändbar.
- BGH, Beschl. v. 21.12.2004, IXa ZB 228/03, FamRZ 2005, 436; VE 05, 78 -
S. Geiselmann
ZPO §§ 765 a, 811, 851 b (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung))
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind außerhalb des von § 851 b ZPO umfassten Bereichs grundsätzlich uneingeschränkt pfändbar.
- BGH, Beschl. v. 21.12.2004, IXa ZB 228/03, FamRZ 2005, 436; VE 05, 78 -
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