Hallo zusammen,
habe mal wieder einen Fall in dem ich dringend Hilfe benötige:
Folgender Fall:
Ich habe ein vorläufiges Zahlungsverbot mit dem amtlichen Vordruck erstellt und dem Gerichtsvollzieher in dreifacher Ausfertigung zur Zustellung zukommen lassen. Nun rechnet dieser gem. § 845 Abs. 1 S. 2 ZPO eine Gebühr in Höhe von 16,00 € ab. Hierauf habe ich Erinnerung beim zuständigen Amtsgericht eingelegt, weil ich der Ansicht bin, dass er bei Überlassung des schon ausgefüllten Formulars diese Gebühr nicht abrechnen kann. Er begründet dies jedoch so, dass von uns keine Unterschrift auf dem vorläufigen Zahlungsverbot angebracht war. Auf dem Formular ist jedoch kein Unterschriftsfeld für den Rechtsanwalt vorhanden... .
Hatte jemand schon einmal so einen Fall und was soll ich jetzt darauf erwidern? Das Gericht hat mir Frist zur Stellungnahme gesetzt...
Vielen Dank schon mal im Voraus für Eure Hilfe...
Viele Grüße Ela
Abrechnung GVZ für vorläufiges Zahlungsverbot
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Ich bin der Meinung, der GVZ hat Recht. Er hat hier die Gebühr nach 200 GVKostG abgerechnet. Diese beträgt 16,00 Euro. Ich hatte letztens auch eine Zustellung eines vorläufigen Zahlungsverbotes, welches durch RA unterschrieben war. Hier ist eine Gebühr in Höhe von um die 18,80 Euro angefallen.
Liebe Grüße Sonnenkind
Gestern: schon vorbei.
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Heute musst du leben.
Heute sollst du glücklich sein.
(aus dem Buch meines Cousin K. Hartung)
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Hallo Sonnenkind,
bei uns hat der GV 41,50 € abgerechnet..
Ich bin der Meinung, dass er für die Erstellung eines vorläufigen Zahlungsverbotes die 200 GVKostG abrechnen kann, jedoch nicht nur für die Zustellung, diese wird ja mit 100/101 abgegolten... Oder seh ich da was falsch?
In § 845 Abs. 1 S. 2 ZPO steht ja auch :
Der Gerichtsvollzieher hat die Benachrichtigung mit den Aufforderungen selbst anzufertigen, wenn er von dem Gläubiger hierzu ausdrücklich beauftragt worden ist. Er musste sie aber nicht selbst anfertigen...
VG
bei uns hat der GV 41,50 € abgerechnet..
Ich bin der Meinung, dass er für die Erstellung eines vorläufigen Zahlungsverbotes die 200 GVKostG abrechnen kann, jedoch nicht nur für die Zustellung, diese wird ja mit 100/101 abgegolten... Oder seh ich da was falsch?
In § 845 Abs. 1 S. 2 ZPO steht ja auch :
Der Gerichtsvollzieher hat die Benachrichtigung mit den Aufforderungen selbst anzufertigen, wenn er von dem Gläubiger hierzu ausdrücklich beauftragt worden ist. Er musste sie aber nicht selbst anfertigen...
VG
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Woher hast du denn den "amtlichen" Vordruck?
Ich helfe Straßenkatzen, bitte helft mit: Homepage der Straßenkatzen Bonn/Rhein-Sieg e.V.
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An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen!
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Was hat er denn sonst noch alles abgerechnet?
Liebe Grüße Sonnenkind
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Das frag ich mich auch gradJSanny hat geschrieben:Woher hast du denn den "amtlichen" Vordruck?
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sorry, bin nur halbtags im Büro und habe die Antworten erst jetzt gesehen...
Es ist ein Formular aus dem Internet, da wir erst seit Februar mit einem Anwaltsprogramm arbeiten, haben wir es vorher so gemacht:
https://fs.egov.sachsen.de/formserv/fin ... name=SMJus
Er hat abgerechnet:
KVNr. 200 16,00 €
KVNr. 100 10,00 €
KVNr. 100 3,00 €
KVNr. 711 3,25 €
KVNr. 713 5,80 €
Entgeld für ZU 701 3,45 €
insgesamt somit 41,50 €
Es ist ein Formular aus dem Internet, da wir erst seit Februar mit einem Anwaltsprogramm arbeiten, haben wir es vorher so gemacht:
https://fs.egov.sachsen.de/formserv/fin ... name=SMJus
Er hat abgerechnet:
KVNr. 200 16,00 €
KVNr. 100 10,00 €
KVNr. 100 3,00 €
KVNr. 711 3,25 €
KVNr. 713 5,80 €
Entgeld für ZU 701 3,45 €
insgesamt somit 41,50 €
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