Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Luise153
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#1
15.08.2013, 15:00
Hallo
Ich war letztens auf einem RVG Seminar zum neuen Recht und soll nun ein Referat für die Anwälte und Kollegen über die Neuerungen halten. Ich bin jedoch über die Terminsgebühr gestolpert und konnte im Skript keine passende Antwort finden.
Für mich stellt sich die Frage:
Wenn wir den Klageauftrag bekommen am 20.07. und wir reichen die Klage kurz danach ein, dann rechne ich ja nach dem alten Recht ab. Wenn jetzt Termin bestimmt wird für 20.09. rechne ich die Terminsgebühr dann nach neuem oder alten Recht ab?
Ich würde sagen nach dem alten Recht, weil dies ja zum Klageauftrag dazu gehört oder hab ich da einen Denkfehler? Und wenn ja nach altem Recht, die Abwesenheitsgelder bekomme ich aber nach dem neuen Recht oder?
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elise98de
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#2
15.08.2013, 15:02
Auftrag vor dem 01.08. ==> komplettes Verfahren und alle Gebühren nach altem Recht
Die Seele ist das Schiff,
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Luise153
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#4
19.08.2013, 16:27
Ok super, das ist ja dann doch einfach zu merken
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Tania3er
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#5
13.01.2014, 10:59
elise98de hat geschrieben:Auftrag vor dem 01.08. ==> komplettes Verfahren und alle Gebühren nach altem Recht
Hallo,
wo kann ich das im RVG nachlesen?
Gruß Tania
Gruß Tania
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Anahid
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#6
13.01.2014, 11:05
§ 60 RVG
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Tania3er
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#7
13.01.2014, 11:21
Anahid hat geschrieben:§ 60 RVG
![Danke :thx](./images/smilies/dankeschild.gif)
Gruß Tania
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Danine
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#8
25.03.2021, 11:44
Hallo zusammen,
Auftrag z. B. bzgl. Unterhalt vor dem 01.01.2021, Abrechnung nach altem Recht, ist klar.
Jetzt ist im Termin im März 2021 Unterhalt verhandelt worden (TG nach altem Recht ist auch klar), aber es kamen noch nicht rechtshängige Sachen hinzu. D. h. Auftrag bzgl. nicht rechtshängiger Sache kurz vor dem Termin:
somit erhalte ich doch meine 1,5 EG nach neuem Recht, die 0,8 VG nach neuem Recht und was ist mit der Terminsgebühr?
Die entsteht ja aus dem Gesamtstreitwert normalerweise.
Muss ich die hier auch splitten???
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Adora Belle
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#9
25.03.2021, 11:54
§60 Abs.2: Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.
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Danine
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#10
25.03.2021, 12:35
Wie sieht es denn mit § 15 III RVG aus, Berücksichtigung der Obergrenze?
Komme hier gerade nicht weiter:
Haben 1,3 VG nach altem Recht und die 0,8 Verfahrensdifferenzgebühr nach neuem Recht.
Aus welchem Wert wird nun die Obergrenze genommen? Altes Recht oder neues Recht?