GVZ weist Antrag bzgl. Drittauskünften ab

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
supibaerchi
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#1

02.12.2013, 09:27

:wink1 Guten Morgen,

ich hab hier heute ein Schreiben einer GVZ in der Post gehabt, in der sie uns schreibt:

Sie haben einen Auftrag gestellt, Drittauskunft nach § 802 l ZPO bei .... und sie über das Ergebnis zu informieren.

Dieser Antrag wird zurückgewiesen, da es nicht ersichtlich ist, dass ihr Antrag zur Vollstreckung erforderlich ist. Begründung: Die erforderlichen Angaben sind im Vermögensverzeichnis aufgeführt. :shock: :shock: (nicht dass es Schuldner gibt, die vielleicht nicht alles im VV angeben :roll: )

Darf sie das von sich aus?
Liebe Grüße
Bärchi
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Fräulein Fi
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#2

02.12.2013, 10:23

nach 802 l kriegst Du die Auskünfte, wenn die in der VA aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung nicht erwarten lassen. Ist das so?
Als "Überprüfungsfunktion" der Wahrheit der Auskünfte des Schuldners sehe ich die Drittauskünfte auch nicht. Höchstens, wenn ich berechtigte Zweifel an den Angaben des Schuldners hätte. Wie siehts damit aus?
supibaerchi
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#3

02.12.2013, 10:34

Fräulein Fi hat geschrieben:nach 802 l kriegst Du die Auskünfte, wenn die in der VA aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung nicht erwarten lassen. Ist das so?
Als "Überprüfungsfunktion" der Wahrheit der Auskünfte des Schuldners sehe ich die Drittauskünfte auch nicht. Höchstens, wenn ich berechtigte Zweifel an den Angaben des Schuldners hätte. Wie siehts damit aus?
Also Vermögensgegenstände sind nicht vorhanden, kein Arbeitgeber - ALG II Bezieher und Geld geht auf das Konto des Ehemanns.

nein, ich denke, eine vollständige Befriedigung kann ich da nicht erwarten. Zumal ich in 50 % der VAK (ich sag mal ) unvollständige Angaben habe. Wir haben hier auch regelmäßig Schuldner, die mindestens 3 Bankverbindungen haben, aber nur 1 im VV angeben. Aus diesem Grund zweifel ich leider schon von Haus aus, an den Angaben der Schuldner.
Liebe Grüße
Bärchi
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Anahid
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#4

02.12.2013, 11:37

supibaerchi hat geschrieben:Aus diesem Grund zweifel ich leider schon von Haus aus, an den Angaben der Schuldner.
Wer tut das nicht? :evil:
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#5

02.12.2013, 13:05

Also ich hatte letzte Woche genau das gleiche. Habe dem GVZ die Unterlagen zurück geschickt, mit dem Hinweis, er möge, wie von uns beantragt, die Drittauskünfte einholen, da sich aus der vom Schuldner abgegebenen Vermögensauskunft keine vollständige Befriedigung für den Gläubiger ergibt..mal schauen, was rauskommt...
sanvic
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#6

02.12.2013, 14:34

Ich hatte letzte Woche auch genau das gleiche, allerdings hat sich der GV auf einen LG Beschluss bezogen :shock:
supibaerchi
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#7

02.12.2013, 14:39

sanvic hat geschrieben:Ich hatte letzte Woche auch genau das gleiche, allerdings hat sich der GV auf einen LG Beschluss bezogen :shock:
Hast Du dazu ein Az??
Liebe Grüße
Bärchi
Dannni
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#8

11.12.2013, 14:51

Hallo! Na das ist ja beruhigend, dass ihr auch an solche Gerichtsvollzieher geratet...
Ich hatte heute einen Anruf, da sagte mir der Gerichtsvollzieher, er würde den Auftrag auf Einholung von Drittauskünften nicht ausführen, weil der Schuldner ALG II-Empfänger ist und deshalb ja eh nichts zu holen wäre! :shock:
Habe ihm gesagt, dass der ja trotzdem 83 Konten haben könnte, da meinte der GVZ, das könne nicht sein, weil das JobCenter das ja schon geprüft hätte.

Das können die doch nicht einfach nach Gutdünken ablehnen oder? Die Voraussetzungen sind unstreitig erfüllt.
Sobald ich die Ablehnung schriftlich habe, gibts natürlich ne Erinnerung.

Demnächst kommt noch ein Gerichtsvollzieher und sagt: Vermögensauskunft nehme ich gar nicht erst ab, der Schuldner hat ja eh nichts. :evil:
silvester
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#9

11.12.2013, 15:26

Ich gehe mal davon aus, daß diese Entscheidung den GV bewegte, den Antrag abzulehnen:

Hat der Schuldner die Vermögensauskunft abgegeben und beantragt der Gläubiger zusätzlich die Einholung von Drittauskünften, ist dieser Antrag nur zulässig, wenn Anhaltspunkte bestehen, die auf weitere Vermögenswerte des Schuldners hindeuten bzw. Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Selbstauskunft aufkommen lassen.
LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 29. August 2013 – 19 T 6835/13 –
Dannni
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#10

11.12.2013, 15:41

Danke für die Info!

Na wie nett... damit wäre der 802 l ja quasi wieder halb abgeschafft...

Da denken sich ein paar mehr oder weniger kluge Köpfe das alles aus, geben auch die Voraussetzungen im § unvermissverständlich mit an und das LG Nürnberg überlegt sich einfach ein paar weitere Voraussetzungen, die in der Praxis häufig nicht zu erfüllen sein werden... habe so meine Zweifel, dass das die Intention des Gesetzgebers gewesen ist, das scheint mir eher der Arbeitsreduzierung zu dienen. :shock:
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