früherer § 16 KostO
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Ich gebe einen entsprechenden Vermerk in das Anschreiben an den Mandanten, dass für die Urkunde Nr........ gemäß § 21 Abs. 1 GNotKG keine Kosten anfallen. Da das Anschreiben, wie auch die Rechnungen elektronisch gespeichert und in der Akte abgeheftet sind, dürfte es genügen.
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Habe es gefunden, früher § 154 III KostO, jetzt § 19 GNotKG. Heißt jetzt also, ich kann die Kosten auf dem Vermerblatt hinter einer Original-Urkunde und auf einem Beglaubigungsvermerk auch weg lassen?
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Die Frage wurde an anderer Stelle in diesem Forum bereits diskutiert.
Die frühere Bestimmung, wonach unter jedem Begl.-vermerk und unter jeder Ausfertigung die Kostenberechnung aufzustellen war, wurde bewusst nicht in das GNotKG übernommen (vgl. kritisch zum früheren § 154 III insoweit Lappe NotBZ 2002, 446 f.; Filzek, KostO, 4. Aufl. 2009, § 154 Rn. 25).
Wenn es jetzt zu der Bestimmung, nach der früher die Kostenberechnung nach § 154 III 1 KostO "Der Notar hat eine Ablichtung oder einen Ausdruck der Berechnung zu seinen Akten zu bringen." statt dessen jetzt in § 19 VI GNotKG heißt "Der Notar hat eine Kopie oder einen Ausdruck der Rechnung zu seinen Akten zu nehmen oder die Berechnung elektronisch aufzubewahren." heißt, dann bedeutet das nur, dass eins der beiden Möglichkeiten weiter gemacht werden muss, und jeder, der nicht über elektronische Systeme verfügt, die ein ganz leichtes Auffinden aller Urkunden (wenn der Kostenprüfer kommt) gewährleistet, sollte weiterhin zur schnellen und vereinfachten Kostenprüfung - ohne langes Heraussuchen der evtl. verstreut elektronisch aufbewahrten Rechnungen - bei der bewährten Methode bleiben, eine Ablichtung der Kostenberechnung zu den Akten (am besten dem Exemplar in der Urkundensammlung) zu nehmen. Sonst würde im einen oder anderen Notariat ja eine mehrtägige Arbeit nötig, wenn die Kostenprüfung erfolgt und der Kostenprüfer die Kostenrechnungen sehen will.
Die frühere Bestimmung, wonach unter jedem Begl.-vermerk und unter jeder Ausfertigung die Kostenberechnung aufzustellen war, wurde bewusst nicht in das GNotKG übernommen (vgl. kritisch zum früheren § 154 III insoweit Lappe NotBZ 2002, 446 f.; Filzek, KostO, 4. Aufl. 2009, § 154 Rn. 25).
Wenn es jetzt zu der Bestimmung, nach der früher die Kostenberechnung nach § 154 III 1 KostO "Der Notar hat eine Ablichtung oder einen Ausdruck der Berechnung zu seinen Akten zu bringen." statt dessen jetzt in § 19 VI GNotKG heißt "Der Notar hat eine Kopie oder einen Ausdruck der Rechnung zu seinen Akten zu nehmen oder die Berechnung elektronisch aufzubewahren." heißt, dann bedeutet das nur, dass eins der beiden Möglichkeiten weiter gemacht werden muss, und jeder, der nicht über elektronische Systeme verfügt, die ein ganz leichtes Auffinden aller Urkunden (wenn der Kostenprüfer kommt) gewährleistet, sollte weiterhin zur schnellen und vereinfachten Kostenprüfung - ohne langes Heraussuchen der evtl. verstreut elektronisch aufbewahrten Rechnungen - bei der bewährten Methode bleiben, eine Ablichtung der Kostenberechnung zu den Akten (am besten dem Exemplar in der Urkundensammlung) zu nehmen. Sonst würde im einen oder anderen Notariat ja eine mehrtägige Arbeit nötig, wenn die Kostenprüfung erfolgt und der Kostenprüfer die Kostenrechnungen sehen will.
Fragen zum GNotKG? http://www.filzek.de