Hallo,
wir haben folgende Konstellation:
zunächst außergerichtliche Vertretung wegen
a) Zurückweisung einer Kündigung eines Pachtvertrages sowie
b) Zurückweisung der Kündigung eines Flächentauschvertrages.
Waren 2 Aufträge, also 2 x Geschäftsgeb. angefallen.
Jetzt wollen wir Klage einreichen wegen der beiden Ansprüche zusammen. Wie rechne ich die GG auf die Verfahrensgeb. an? In Vorbem. 3 steht drin, dass die zuletzt entstandene GG auf die VerfG angerechnet wird. In der Kommentierung finde ich aber immer nur den Zusammenhang mit der Güteverhandlung.
Was sagt Ihr?
Danke vorab
Liane
2 Geschäftsgebühren
- kaffeefreund
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dem Grunde nach
Aber wertmäßig anzurechnen ist doch nur mit maximal der halben Gebühr nach dem jetzt anhängigen Gegenstandswert. Oder?
Aber wertmäßig anzurechnen ist doch nur mit maximal der halben Gebühr nach dem jetzt anhängigen Gegenstandswert. Oder?
- Anahid
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Ja richtig. Nur bin ich davon ausgegangen, dass beide Streitwerte voll ins Gerichtsverfahren übergegangen sind.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
- kaffeefreund
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Eben, ich auch.
Dann werden aber nicht die zwei halben Gebühren (aus den anteiligen vorgerichtlichen Streitwerten) angerechnet, sondern eine halbe Gebühr aus dem gerichtlichen Streitwert - möglicherweise ein geringerer Betrag.
Dann werden aber nicht die zwei halben Gebühren (aus den anteiligen vorgerichtlichen Streitwerten) angerechnet, sondern eine halbe Gebühr aus dem gerichtlichen Streitwert - möglicherweise ein geringerer Betrag.
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Ihr meint also, ich soll GW
a) 700,00
b) 1.000,00
eingeklagt werden 1.700,00 €
GG aus 1.700,00
VG aus 1.700,00
- Anrechnung 1/2 GG aus 1.700?
oder müsste ich nicht die
GG aus a)
GG aus b)
nach § 15 III RVG prüfen und dann anrechnen?
a) 700,00
b) 1.000,00
eingeklagt werden 1.700,00 €
GG aus 1.700,00
VG aus 1.700,00
- Anrechnung 1/2 GG aus 1.700?
oder müsste ich nicht die
GG aus a)
GG aus b)
nach § 15 III RVG prüfen und dann anrechnen?
- Anahid
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Ohne das jetzt nachzurechnen würde ich sagen, dass es aufs Gleiche rauskommt. Ob Du nun direkt eine halbe GG aus 1700 anrechnest oder aber beide GG einzeln und dann abgleichst. Richtig wäre der zweite Weg (beide GG anrechnen und abgleichen).
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- kaffeefreund
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Im Ergebnis stimme ich zu, aaaaaber meiner Meinung nach ist § 15 III hier gar nicht einschlägig, den hätte man vielleicht außergerichtlich beachten müssen, aber nicht hinsichtlich der Anrechnung. Dafür gibts ja die eindeutige Regelung in der Vorbemerkung 3 (4):
"Vorbemerkung 3:
(4) Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 entstanden ist, wird diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Sind mehrere Gebühren entstanden, ist für die Anrechnung die zuletzt entstandene Gebühr maßgebend. Die Anrechnung erfolgt nach dem Wert des Gegenstands, der in das gerichtliche Verfahren übergegangen ist."
zum Beispiel:
außergerichtlich 1), Gegenstandswert: 700,00 EUR, 1,0 GG = 80,00 EUR (1,0 nur als Beispiel wg. s.u.)
außergerichtlich 2), Gegenstandswert: 1000,00 EUR, 1,3 GG = 104,00 EUR
ggfls. Beachtung § 15 III (maximal 1,3 aus 1.700 = 195,00 EUR)
gerichtlich 1+2), Gegenstandswert: 1.700,00 EUR, 1,3 VG = 195,00 EUR
Anrechnung gem. Vorbem. 3 (4): 1/2 von 1,3 (=zuletzt entstandene Gebühr) nach 1.700,00 EUR (=übergegangener Gegenstand)
ergo: 97,50 EUR sind anzurechnen / von der VG in Abzug zu bringen.
Alle Klarheiten beseitigt? Darauf einen !
"Vorbemerkung 3:
(4) Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach den Nummern 2300 bis 2303 entstanden ist, wird diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Sind mehrere Gebühren entstanden, ist für die Anrechnung die zuletzt entstandene Gebühr maßgebend. Die Anrechnung erfolgt nach dem Wert des Gegenstands, der in das gerichtliche Verfahren übergegangen ist."
zum Beispiel:
außergerichtlich 1), Gegenstandswert: 700,00 EUR, 1,0 GG = 80,00 EUR (1,0 nur als Beispiel wg. s.u.)
außergerichtlich 2), Gegenstandswert: 1000,00 EUR, 1,3 GG = 104,00 EUR
ggfls. Beachtung § 15 III (maximal 1,3 aus 1.700 = 195,00 EUR)
gerichtlich 1+2), Gegenstandswert: 1.700,00 EUR, 1,3 VG = 195,00 EUR
Anrechnung gem. Vorbem. 3 (4): 1/2 von 1,3 (=zuletzt entstandene Gebühr) nach 1.700,00 EUR (=übergegangener Gegenstand)
ergo: 97,50 EUR sind anzurechnen / von der VG in Abzug zu bringen.
Alle Klarheiten beseitigt? Darauf einen !
- Geniesserin
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Wir haben hier jetzt auch zwei Geschäftsgebühren in voller Höhe tituliert erhalten.
Einmal nach dem Wert der rückständigen Miete und einmal nach der Kündigung. Unglücklicherweise ist eine der Geschäftsgebühren noch nach der alten Tabelle entstanden.
Wie würdet ihr hier die Anrechnung vornehmen? Ich schwanke zwischen 0,65 aus Gesamtwert nach neuer Tabelle und 0,65 nach einzelnen Werten je Tabelle.
Einmal nach dem Wert der rückständigen Miete und einmal nach der Kündigung. Unglücklicherweise ist eine der Geschäftsgebühren noch nach der alten Tabelle entstanden.
Wie würdet ihr hier die Anrechnung vornehmen? Ich schwanke zwischen 0,65 aus Gesamtwert nach neuer Tabelle und 0,65 nach einzelnen Werten je Tabelle.
Leben und leben lassen - Irren ist schließlich menschlich