Hallo zusammen!
Ich bin neu hier und hab schon die erste Frage!
Wir haben in einer Klagesache eine Abtretungsvereinbarung vorbereitet, wonach unser Mandant den vereinbarten Vergleichsbetrag an einen Dritten abtritt. Diese Vereinbarung wurde bei uns unterzeichnet (ohne Beurkundung). Der Vergleichsbetrag soll zuerst an uns und dann nach Abzug unserer Kosten an den Dritten ausgezahlt werden.
Meine Frage: Nach welcher Gebühr berechne ich den Entwurf der Abtretungsvereinbarung? Das fällt doch nicht in das Klageverfahren, ist also nicht mit der Prozessgebühr abgegolten, gell?
Hätte jetzt aus dem Bauch heraus die Nr. 3404 für ein einfaches Schreiben vorgeschlagen.
Wie seht Ihr das???
VLG
Steffie
Welche Gebühren für Abtretungsvereinbarung?
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Deine Abtretungserklärung gehört nicht zum Klageverfahren, da geb ich Dir Recht. Sie ist aber auch nicht aufgrund eines gerichtlichen Verfahrens geschlossen worden. Die Parteien der Abtretungserklärung sind ja nicht die Parteien des Rechtsstreits. Von daher können hier keine Gebühren nach Teil 3 RVG anfallen.
Ich würd hier eine ganz normale GG annehmen nach 2300.
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Danke für Deine rasche Antwort!
Das leuchtet ein! Dann wohl aber nur im unteren Bereich, etwa eine 1,0-Geb.! Ja, das hört sich gut an und wird meinen Chef freuen!
Das leuchtet ein! Dann wohl aber nur im unteren Bereich, etwa eine 1,0-Geb.! Ja, das hört sich gut an und wird meinen Chef freuen!
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Die Höhe bleibt ja Euch überlassen. Warum keine 1,3? Wenn das natürlich bei einem Stamm-Mandanten schwer zu erklären und zu hoch ist, dann nimm 1,0. Auf jeden Fall seh ich eine Abtretungserklärung nicht unbedingt als "einfaches Schreiben" an.
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Ich muss das Thema mal aufgreifen. Wir haben hier auch eine Abtretungsvereinbarung vorbereitet, es liegen 3 Titel gegen den Schuldner vor des Weiteren haben wir eine Grundschuld eintragen lassen. Der Schuldner hat sich in der Abtretungsvereinbarung verpflichtet, den Kaufpreisanspruch abzutreten an uns in Höhe der Forderung aus den 3 Titeln. Kann ich hier ebenfalls eine 1,3 Gebühr abrechnen oder nur eine 0,3 da wir ja die Forderungen schon tituliert haben? GW ist die Höhe der abgetretenen Forderung?
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Nur eine 0,3 wegen "Angelegenheit der Vollstreckung". Gegenstandswert ist die Höhe der abgetretenen Forderung, richtig (und zwar nebst Zinsen und Kosten).
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