Hallo, die Gegenseite (2 Beklagte) hat Berufung einaml gegen das Teil- und einmal gegen das Schlußurteil eingelegt. Die Verfahren wurden sodann vom OLG verbunden. Nun habe ich 2 Gerichtskostenrechnungen vorliegen. Einmal wird entsprechend dem Beschluß gequotelt und Vorschuß des Beklagten auf Mandanten verrechnet, einmal wird entsprechend gequotelt und der Mandant hat die Rechnung bezahlt. Immer aus dem Streitwert insgesamt. Das kann schon mal gar nicht gehen!!
Meine Frage nun: Aus welchem Wert werden die Gebühren berechnet. Jeweils aus der jeweiligen Beschwer oder nachdem ja verbunden wurde, aus dem zusammengerechneten Wert?
Zudem wurde im Termin die Klage gegen den Beklagten zu 2) zurückgenommen und die Berufung des Beklagten zu 1) zurückgenommen. Meines Erachtens würden sich die Gerichtskosten dann auf eine 2,0 Gebühr reduzieren. In Ansatz gebracht wurde jedoch 4 Gebühren.
Danke für Eure Hilfe
Gerichtskosten II. Instanz nach Verbindung
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Bis zur Verbindung kannst Du getrennt abrechnen. Nach der Verbindung entstehen die Gebühren nur noch einmal. Fließt der Streitwert aus dem Teilurteil irgendwie in den Streitwert des Schlussurteils ein? Letztendlich kannst Du ja nicht höhere Gebühren verdienen, als wenn von Anfang an über den gesamten Rechtsstreit ein einziges Urteil gesprochen worden wäre. Ich hoffe, Du verstehst, was ich ausdrücken will. Bin etwas kompliziert heute
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Hallo Anahid, mir gehts nur um die Gerichtskosten.
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Wann ist denn die Verbindung erfolgt? Nachdem in beiden Verfahren die Berufungsbegründung dem Gericht vorlag? Ich hab leider keinen GKG-Kommentar, aber ich gehe davon aus, dass in dem Fall dasselbe wie für Rechtsanwaltsgebühren gilt: bis zur Verbindung getrennte Berechnung. Dann würde das heißen, dass zum Zeitpunkt der Verbindung in beiden Verfahren gem. Nr. 1222 GKG jeweils 2,0 Gerichtskostengebühren entstanden sind und dann wäre die Abrechnung mit 4,0 korrekt.
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Hallo Anahid, entschuldige die verspätete Beantwortung. Bin im Urlaubsvorbereitungsstress in der Arbeit:
Die Berufungsbegründungen lagen jeweils vor. Jedoch war der Streitwert nicht immer der gleiche. So dass ansich schon 4 Gebühren evtl. angefallen sind, aber jedoch aus unterschiedlichen Streitwerten, meine ich zumindest.
Viele Grüße
Die Berufungsbegründungen lagen jeweils vor. Jedoch war der Streitwert nicht immer der gleiche. So dass ansich schon 4 Gebühren evtl. angefallen sind, aber jedoch aus unterschiedlichen Streitwerten, meine ich zumindest.
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Wenn die Streitwerte unterschiedlich waren, dann geb ich Dir Recht, dann sind zwar 4 Gebühren entstanden, aber aus verschiedenen Streitwerten.
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Also ingesamt 4 Gebühren für beide Verfahren, in jedem 2 oder?
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Ok, danke
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Hallo, meine Beschwerde ging durch, es wurden jeweils 2 Gerichtsgebühren berücksichtigt.
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