Pfüb bei mehreren Einnahmequellen

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
Moli
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 438
Registriert: 05.06.2008, 11:54
Beruf: ReNo-Fachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: NRW

#1

04.09.2013, 12:16

Hallo,

ich benötige mal wieder Hilfe.

Ich habe einen Schuldner der eine Altersrente in Höhe von 1.400,00 € bezieht. Er ist verheiratet, also liegt der Schuldner mit diesem Einkommen unter der Pfändungsfreigrenze. Allerdings ist der Schuldner noch selbständig und hat dort - wie er selbst sagt - einen Gewinn von mindestens 1.000,00 bis 1.500,00 € monatlich. Allerdings werden bei ihm Rechnungen immer bar bezahlt, so dass ich über eine Pfändung des Bankkontos nicht weiterkomme. Ich hab jetzt mit der zuständigen Rechtspflegerin telefoniert, ob es irgendeine Möglichkeit gibt, vielleicht doch beide Einkommen zusammenzurechnen oder zumindest teilweise, oder aber vielleicht die Pfändungsfreigrenze herabzusetzen. Aber alles nicht möglich.

Hat jemand eine Idee, was ich noch versuchen könnte. Mich ärgert das wahnsinnig, unser Mandant muss sein Geld gehörig zusammenhalten und ich kommen nicht weiter.
LG Moli
Benutzeravatar
Liesel
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 14671
Registriert: 19.01.2010, 13:47
Beruf: ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: tiefstes Erzgebirge

#2

04.09.2013, 12:19

Auftraggeber bekannt?
LEBE DEN MOMENT

Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Moli
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 438
Registriert: 05.06.2008, 11:54
Beruf: ReNo-Fachangestellte
Software: RA-Micro
Wohnort: NRW

#3

04.09.2013, 12:31

Nein leider nicht, habe ich auch schon dran gedacht.
LG Moli
Geiselmann
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1289
Registriert: 28.03.2010, 11:15
Beruf: Rechtspfleger

#5

08.09.2013, 17:17

Freiberufler
ZPO §§ 807, 900
Im Rahmen der Ergänzung / Nachbesserung der Offenbarungsversicherung ist der Schuldner verpflichtet, folgende Angaben zu machen, zu u.a.
- als freiberuflich Tätiger – seinen Kunden und Auftraggebern der letzten zwölf Monate mit Anschrift und die Art seiner Arbeiten für diese, wie auch seinen Verdienst bei den jeweiligen Auftraggebern,........
- LG München II, Beschl. v. 12.2.1998, JurBüro 1998, 433 -

So könnte man an die Stammkunden kommen.
Bei den Aufträgen handelt sich nicht um Arbeitseinkommen, so dass § 850c ZPO keine Anwendung findet.

S. Geiselmann
Antworten