Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
-
Dukatesse
- Forenfachkraft
- Beiträge: 126
- Registriert: 26.08.2013, 09:58
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: RA-Micro
#1
29.08.2013, 15:24
Hallo miteinander,
es wurde ein Vollstreckungsauftrag gestellt. Zur Abgabe der Vermögensauskunft ist der Schuldner trotz Ladung nicht erschienen. Im Rahmen des Auftrags wurde leider vergessen, für den Fall des Nichterscheinens den Erlass eines HBs zu beantragen
![Pfeif-Smiley :pfeif](./images/smilies/pfeif.gif)
. Wenn ich jetzt Antrag auf Erlass eines HB stellen möchte, geht dies dann auch "isoliert" oder muss ich gezwungenermaßen einen ganz neuen Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft und mit diesem zusammen dann den Antrag auf HB?
Weiß da jemand bescheid?
-
samsara
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 8219
- Registriert: 13.06.2012, 18:54
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
- Software: AnNoText
#2
29.08.2013, 15:26
ZV-Unterlagen ans Vollstreckungsgericht mit der Bitte um Erlass des Haftbefehls.
-
Nicole2706
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 34
- Registriert: 12.10.2009, 17:58
- Software: Advoware
- Wohnort: NRW
#3
29.08.2013, 23:37
Hi!
Wie "samsara" schon schreibt, du braucht keinen neuen ZV-Auftrag. Schicke nur einfach die Mitteilung des GVZ nebst ZV-Unterlagen an das Gericht (ZV-Abteilung) und bitte um Erlass des HB. (Bitte beachte aber, dass dies weder für euch, noch für Mdt oder Schuldner weitere Kosten auslöst, ist halt eigentlich im ZV/EV (=wie wird das eigentlich jetzt abgekürzt) enthalten).
Gruß,
Nicole
-
Pepples
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 6783
- Registriert: 10.08.2006, 15:09
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: Advoware
- Wohnort: NRW
#4
30.08.2013, 07:14
(Bitte beachte aber, dass dies weder für euch, noch für Mdt oder Schuldner weitere Kosten auslöst, ist halt eigentlich im ZV/EV (=wie wird das eigentlich jetzt abgekürzt) enthalten).
Stimmt nicht ganz, es gibt keine neuen Gebühren, wenn man nur den HB vollstreckt. Die Erteilung des HB ist aber kostenpflichtig.
"Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama!" ![134](https://www.foreno.de/app.php/sam/?mode=smilie&sam_id=134)
-
Kaltforelle
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 359
- Registriert: 29.01.2009, 14:19
- Beruf: Rechtswirtin (FSH)
- Software: AnNoText
- Wohnort: Stuttgart
#5
30.08.2013, 09:18
Nicole meint nur die Gebühren nach RVG
Die Erteilung des HB mit 15,00 € nach dem GKG fällt immer an, auch wenn der GV die Unterlagen zwecks Erlass ans Gericht weitergibt. Es kommt immer eine gesonderte Rechnung des Gerichts.
-
Pepples
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 6783
- Registriert: 10.08.2006, 15:09
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: Advoware
- Wohnort: NRW
#6
30.08.2013, 11:04
Nicole meint nur die Gebühren nach RVG
Das war mir klar und einigen anderen vielleicht auch. Aber der Begriff "Kosten" ist halt nicht Gebühren und könnte anders ausgelegt werden.
![Winken :wink:](./images/smilies/icon_wink.gif)
"Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama!" ![134](https://www.foreno.de/app.php/sam/?mode=smilie&sam_id=134)
-
Geniesserin
- Foreno-Inventar
- Beiträge: 2513
- Registriert: 07.02.2009, 17:59
- Beruf: ReFa
- Software: RA-Micro
- Wohnort: eine Friedensstadt
#7
30.08.2013, 11:37
Kaltforelle hat geschrieben:Nicole meint nur die Gebühren nach RVG
Die Erteilung des HB mit 15,00 € nach dem GKG fällt immer an, auch wenn der GV die Unterlagen zwecks Erlass ans Gericht weitergibt. Es kommt immer eine gesonderte Rechnung des Gerichts.
Kleine Korrektur, es kostet jetzt 20,00 €.
Leben und leben lassen - Irren ist schließlich menschlich