Hallo miteinander,
es wurde ein Vollstreckungsauftrag gestellt. Zur Abgabe der Vermögensauskunft ist der Schuldner trotz Ladung nicht erschienen. Im Rahmen des Auftrags wurde leider vergessen, für den Fall des Nichterscheinens den Erlass eines HBs zu beantragen . Wenn ich jetzt Antrag auf Erlass eines HB stellen möchte, geht dies dann auch "isoliert" oder muss ich gezwungenermaßen einen ganz neuen Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft und mit diesem zusammen dann den Antrag auf HB?
Weiß da jemand bescheid?
"Isolierter" HB-Antrag
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 34
- Registriert: 12.10.2009, 17:58
- Software: Advoware
- Wohnort: NRW
Hi!
Wie "samsara" schon schreibt, du braucht keinen neuen ZV-Auftrag. Schicke nur einfach die Mitteilung des GVZ nebst ZV-Unterlagen an das Gericht (ZV-Abteilung) und bitte um Erlass des HB. (Bitte beachte aber, dass dies weder für euch, noch für Mdt oder Schuldner weitere Kosten auslöst, ist halt eigentlich im ZV/EV (=wie wird das eigentlich jetzt abgekürzt) enthalten).
Gruß,
Nicole
Wie "samsara" schon schreibt, du braucht keinen neuen ZV-Auftrag. Schicke nur einfach die Mitteilung des GVZ nebst ZV-Unterlagen an das Gericht (ZV-Abteilung) und bitte um Erlass des HB. (Bitte beachte aber, dass dies weder für euch, noch für Mdt oder Schuldner weitere Kosten auslöst, ist halt eigentlich im ZV/EV (=wie wird das eigentlich jetzt abgekürzt) enthalten).
Gruß,
Nicole
- Pepples
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 6783
- Registriert: 10.08.2006, 15:09
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: Advoware
- Wohnort: NRW
Stimmt nicht ganz, es gibt keine neuen Gebühren, wenn man nur den HB vollstreckt. Die Erteilung des HB ist aber kostenpflichtig.(Bitte beachte aber, dass dies weder für euch, noch für Mdt oder Schuldner weitere Kosten auslöst, ist halt eigentlich im ZV/EV (=wie wird das eigentlich jetzt abgekürzt) enthalten).
"Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama!"
-
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 359
- Registriert: 29.01.2009, 14:19
- Beruf: Rechtswirtin (FSH)
- Software: AnNoText
- Wohnort: Stuttgart
Nicole meint nur die Gebühren nach RVG
Die Erteilung des HB mit 15,00 € nach dem GKG fällt immer an, auch wenn der GV die Unterlagen zwecks Erlass ans Gericht weitergibt. Es kommt immer eine gesonderte Rechnung des Gerichts.
Die Erteilung des HB mit 15,00 € nach dem GKG fällt immer an, auch wenn der GV die Unterlagen zwecks Erlass ans Gericht weitergibt. Es kommt immer eine gesonderte Rechnung des Gerichts.
- Pepples
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 6783
- Registriert: 10.08.2006, 15:09
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: Advoware
- Wohnort: NRW
Das war mir klar und einigen anderen vielleicht auch. Aber der Begriff "Kosten" ist halt nicht Gebühren und könnte anders ausgelegt werden.Nicole meint nur die Gebühren nach RVG
"Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama!"
- Geniesserin
- Foreno-Inventar
- Beiträge: 2513
- Registriert: 07.02.2009, 17:59
- Beruf: ReFa
- Software: RA-Micro
- Wohnort: eine Friedensstadt
Kleine Korrektur, es kostet jetzt 20,00 €.Kaltforelle hat geschrieben:Nicole meint nur die Gebühren nach RVG
Die Erteilung des HB mit 15,00 € nach dem GKG fällt immer an, auch wenn der GV die Unterlagen zwecks Erlass ans Gericht weitergibt. Es kommt immer eine gesonderte Rechnung des Gerichts.
Leben und leben lassen - Irren ist schließlich menschlich