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brainy
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#1
20.08.2013, 12:27
Huhu,
da wir leider so gut wie kein Gesellschaftsrecht machen, habe ich leider bisher auch noch nie einen Prokuristen bestellt...
Ist es korrekt, dass der GF einer GmbH durch HR-Anmeldung einen Prokuristen bestellt und der Prokurist selbst nichts unterschreiben muss oder muss der Prokurist per Gesellschaftsbeschluss bestellt werden???
Hängt da sonst noch was dran?
Für eine schnelle Antwort wäre ich sehr dankbar, da schon ein Termin steht, Chef ist noch im Urlaub und Mdt. spricht von Beschluss und mehreren Personen zur U-Begl. ...
Sorry, aber hab davon echt keinen Plan...
![Verlegen :oops:](./images/smilies/icon_redface.gif)
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Schwester
#2
20.08.2013, 12:39
Hallo brainy!
Es reicht eine HR-Anmeldung, unterzeichnet durch den GF der Fa., aus. Ein Gesellschafterbeschluss ist nicht erforderlich und der Prokurist selbst muss auch nicht unterzeichnen.
"Zum Handelsregister wird für die Firma ............GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer ............angemeldet:
"Herrn .................., wohnhaft ............., wird Einzelprokura erteilt.
Die Geschäftsräume der Gesellschaft befinden sich unverändert in .................; dies ist auch die inländische Geschäftsanschrift i.S. v. § 29 HGB."
LG, Schwester
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brainy
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#3
20.08.2013, 13:36
Vielen vielen Dank!!! Hast mir echt geholfen!
Nun ist es auch noch so, dass für eine Firma (es geht um mehrere...) zwei Prokuristen bestellt werden sollen mit Einzelprokura, muss da noch zusätzlich was zur Vertretungsregelung aufgenommen werden ?
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Schwester
#4
20.08.2013, 13:45
Nein, wenn die beiden jeweils Einzelprokura bekommen, reicht es so aus.
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brainy
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#5
20.08.2013, 13:48
Falls die nun doch eine "Gesamtprokura" möchten, nehm ich dann einfach nur die Vertretungsregelung auf , dass die Prokuristen gemeinsam vertreten? Und wie ist das mit § 181 BGB?
![Danke :thx](./images/smilies/dankeschild.gif)
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Schwester
#6
20.08.2013, 14:07
Bei Gesamtprokura musst Du dann genau angeben, wie der jeweilige Prokurist vertretungsberechtigt ist, z.B. Gesamtprokura zusammen mit einem anderen Prokuristen.
Und wie ist das mit § 181 BGB?
Lt. Kersten/Bühling 23. Auflage "ermächtigt die Prokura nicht zum Selbstkontrahieren. Die allg. Befreiung des Prokuristen vom Verbot des Selbstkontrahierens ist eintragungsfähig, wenn nicht auch nicht eintragungspflichtig."
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brainy
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#7
20.08.2013, 15:57
Super!
Vielen Dank noch mal für Deine Hilfe!
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brainy
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#8
05.11.2013, 08:45
Moin Zusammen!
Erst heute wird diese Prokura-Bestellung beglaubigt. Mein Chef ist nun der Meinung, der Prokurist muss durch Gesellschafterbeschluss bestellt werden!? Ich dachte, ich bräuchte keinen Beschluss...habe das auch so dem Mdt. vermittelt.
Hoffe noch mal auf eure schnelle Hilfe, da heut der Termin ist.
Vielleicht kann mir jemand sagen, woraus sich ergibt, dass wir keinen Beschluss brauchen!?
Vielen Dank schon mal!
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Katinka3107
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#9
05.11.2013, 08:54
Moin braniny.
Habt ihr den Gustavus? 8. Auflage, Seite 173. Dort ist zu entnehmen, dass der Anmeldung keine Unterlagen beizufügen sind!!
LG
Glücklich ist, wer vergisst, was nicht mehr zu ändern ist
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brainy
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#10
05.11.2013, 08:56
Haben wir leider nicht, da wir ja auch eigentlich kaum GesellschaftsR haben...
Ich müsste meinem Chef vermutlich den §§ nennen, aus dem sich ergibt, dass der Prokurist nicht per Gesellschafterbeschluss bestellt werden muss
![Traurig :(](./images/smilies/icon_sad.gif)