öffentliche Zustellung Vollstreckungsbescheid

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Birne
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#21

14.08.2013, 12:28

Auch ich werde mich mal hier ran hängen, um nicht unnötig einen neuen Thread aufzumachen :oops:

Wir haben einen KFB vorliegen, der an die Schuldnerin nicht zugestellt werden kann. Uns sind zwei Anschriften bekannt. Bei der neueren Anschrift konnte der KFB nicht zugestellt werden, bei der vorherigen war es dann auch nicht mehr möglich, da wir die Räumung des Wohnraums haben vornehmen lassen. Zwischenzeitlich wurde die Schuldnerin auch in polizeilichen Gewahrsam genommen. Ohne ein Zutun unsererseits oder auf entsprechenden Antrag hin haben wir nun einen Beschluss vom AG erhalten, dass die öffentliche Zustellung des KFB bewilligt wird. Wie muss ich mich nun weiter hier verhalten bzw. die Sache bearbeiten? Ich habe das erste Mal mit einer öffentlichen Zustellung zu tun, bin da also wirklich planlos! :oops:
Du musst nicht verrückt sein, um hier zu arbeiten. Wir bringen dir das bei. :hofnarr
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Frau Cindy
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#22

14.08.2013, 12:49

Du wartest, bis du die vollstreckbare Ausfertigung des KFB bekommst. Wenn ich mich recht erinnere, gilt die Zustellung nach einen Monat ab Veröffentlichung als bewirkt. Dann hat die GG noch zwei Wochen Zeit und dann solltest du den Titel bekommen.
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.

Stephen Jay Gould
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Birne
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#23

14.08.2013, 14:42

Ah danke Frau Cindy! Also muss ich nichts machen außer mir die Akte auf Wiedervorlage legen!
Du musst nicht verrückt sein, um hier zu arbeiten. Wir bringen dir das bei. :hofnarr
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Frau Cindy
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#24

14.08.2013, 14:50

Genau.
Kaum einen anderen Gedanken können die Menschen so schlecht akzeptieren wie die Idee,
dass wir nicht der Höhepunkt von irgendetwas sind.

Stephen Jay Gould
syndikus84
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#25

25.11.2013, 12:17

Hallo zusammen,

ich hänge mir hier mal dran, da meine Frage wohl passen dürfte.

Wir haben gegen einen Schuldner, dessen derzeitigen Aufenthaltsort wir nicht kennen, ein VU bekommen. Ich habe jetzt einen KFA gestellt (mit einer 1,3 und einer 0,5 Gebühr) und auch für den KFB die öffentliche Zustellung beantragt.

Im Prinzip muss ich doch dann jetzt nur warten bis die Einspruchsfristen nach den öffentlichen Aushängen abgelaufen sind, dann ist alles rechtskräftig und ich bekomme die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils und des KFB? (evtl. auf Antrag)

Aber wie gehe ich weiter vor, wenn ich dann später die ZV einleiten möchte? Zurzeit geht dies ja nicht, da ich die Anschrift nicht kenne, aber irgendwann wird der Schuldner vermutlich mal wieder auftauchen.
Kann ich die vollstreckbare Ausfertigung dann einfach an den GV senden, und die Vollstreckung einleiten? Oder gibt es auch jetzt bereits etwas, das ich schon einleiten könnte oder sollte?
Kann es es nicht zu Problemen kommen mit der Schuldneridentität? Weil in dem Urteil steht ja keine Anschrift, oder zumindest nicht die, an der später vollstreckt werden wird.

Sind vielleicht doofe Fragen, aber das ist bei uns in der Kanzlei die erste Sache mit öffentlicher Zustellung... :oops:
jenniver
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#26

25.11.2013, 14:15

Kann ich die vollstreckbare Ausfertigung dann einfach an den GV senden, und die Vollstreckung einleiten?
Ja, sobald du eine Anschrift hast.
Oder gibt es auch jetzt bereits etwas, das ich schon einleiten könnte oder sollte?
Versuchen eine Anschrift zu erhalten, wo vollstreckt werden kann.
Kann es es nicht zu Problemen kommen mit der Schuldneridentität? Weil in dem Urteil steht ja keine Anschrift, oder zumindest nicht die, an der später vollstreckt werden wird.
Nein, Schuldner ziehen ja öfters mal um, so dass die Anschrift im Titel fast nie mit der Anschrift, wo vollstreckt wird übereinstimmt.
syndikus84
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#27

25.11.2013, 15:08

Super, vielen Dank für deine schnelle Antwort jenniver!

Dann heißt es jetzt wohl warten bis der Schuldner auftaucht ;)
PostGretel
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#28

06.03.2020, 13:33

Frau Cindy hat geschrieben:
14.08.2013, 12:49
Du wartest, bis du die vollstreckbare Ausfertigung des KFB bekommst. Wenn ich mich recht erinnere, gilt die Zustellung nach einen Monat ab Veröffentlichung als bewirkt. Dann hat die GG noch zwei Wochen Zeit und dann solltest du den Titel bekommen.
Ich habe nach langer, langer Zeit mal wieder einen VB öffentlich zustellen lassen. Allerdings habe ich total vergessen, und finde auch keinen vernünftigen und klaren Kommentar, wann die Einspruchsfrist für den Antragsgegner zu laufen beginnt. Ende Dezember hat der Rpfl die öffentliche Zustellung bewilligt und die Einspruchsfrist auf einen Monat festgesetzt. Dann wurde der VB beim zuständigen AG ausgehängt, und zwar vom 10.1. bis zum 24.02. Vom Mahngericht habe ich jetzt den VB bekommen. Dort steht, dass der VB am 24.2. zugestellt wurde. Dann müsste doch die Einspruchsfrist an dem Tag erst beginnen, und am 24.3. enden. Oder?

Eine andere Frage, die aber mit der Zustellung nicht zusammenhängt (hier lassen - oder neuen Beitrag dafür erstellen?):
Nach Erlass des VBs 2017 konnte dieser nicht zugestellt werden. Die Kanzlei hatte dann im Einverständnis mit dem Mandanten die Sache einstellt. Dann bekamen wir ein Jahr später die Sache, um die Adresse zu recherchieren. Zunächst wurde eine neue Adresse gefunden und ein Antrag auf Neuzustellung des VBs gestellt, natürlich mit der Angabe, dass ein Wechsel des Prozessbevollmächtigten stattfand. Nachdem der VB öffentlich zugestellt wurde, bekam ich das Original ja jetzt. Da bemerkte ich, dass bei den Verfahrenskosten nur die Gerichtskosten aufgeführt sind, nicht aber die Kosten der vorigen Kanzlei für MB und VB. Damit ist der VB ja verkehrt öffentlich zugestellt worden. Kann man da ganz einfach einen Antrag auf Berichtigung und Neuzustellung samt Rücksendung des VBs stellen? Gibt es dafür ein fristgebundenes Rechtsmittel wie sofortige Erinnerung? :kopfkratz
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