Hallo Leute,
ich habe noch nie PKH abgerechnet, jetzt stehe ich vor einer Wand. Die neue Tabelle zu § 49 RVG sagt, dass es bei einem Gegenstandswert über 30.000,- € eine Gebühr in Höhe von 447,- € gibt. Wir haben einen Gegenstandswert von 44.000,- €. Bleibt es jetzt trotzdem bei der Gebühr in Höhe von 447,- €?
Vielen Dank schon mal im Voraus!
Welche Gebühr bei Gegenstandswert 44.000 €?
- Pepples
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Musst Du denn überhaupt die neue Tabelle anwenden? Wann habt ihr in dieser Sache den Auftrag erhalten?
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- fauna82
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Wir sind noch davor, ich soll die Kosten berechnen und Mandant entscheidet dann, was er macht.
Habe dazu gleich noch eine Frage bzgl. der Anrechnung der außergerichtlichen Kosten: Außergerichtlich ging es bei uns um einen Gegenstandswert von 77.000,- €. Mandant wollte keine Beratungshilfe beantragen, also fielen die normalen Kosten an. Nach welcher Tabelle rechne ich jetzt an, § 13 oder § 49?
Habe dazu gleich noch eine Frage bzgl. der Anrechnung der außergerichtlichen Kosten: Außergerichtlich ging es bei uns um einen Gegenstandswert von 77.000,- €. Mandant wollte keine Beratungshilfe beantragen, also fielen die normalen Kosten an. Nach welcher Tabelle rechne ich jetzt an, § 13 oder § 49?
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Also will der Mandant ein Kostenrisiko wissen? Dann würde ich aber von den Wahlanwaltsgebühren erstmal ausgehen. Ob ihm PKH bewilligt wird, hängt ja nicht nur von der Bedürftigkeit ab.
Vorgerichtlich gilt die Tabelle nach § 13, gibt ja keine PKH dafür.
Vorgerichtlich gilt die Tabelle nach § 13, gibt ja keine PKH dafür.
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Nein, meine Chefin möchte, dass ich eine Aufstellung mache, was anfällt, wenn er PKH bekommt, was anfällt, wenn er keine PKH bekommt, mit Verrechnung der außergerichtlichen Gebühren. Und ich frage mich nun, welche Gebühr bei einem Gegenstandswert von 44.000,- € bei PKH anfällt, weil bei § 49 RVG irgendwie bei "über 30.000,- € Schluss ist? Und wie ich - für den Fall, dass er PKH bekommt - dann die außergerichtlichen Gebühren anrechne? Ich denke ja auch, nach § 13, aber wenn im gerichtlichen Verfahren die geringeren Gebühren nach § 49 zum Tragen kommen, darf ich dann nicht auch nur danach anrechnen?
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Wenn er PKH bekommt, dann fallen für den Mdt 0 € Gebühren an, die zahlt ja die Staatskasse und nicht der Mandant.
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Ich würde ja die Gebühr 3305 für die Stellung des PKH-Antrages abrechnen beim Mandanten.
Nein, darfst Du nicht. Die Tabelle § 49 ist nur für die PKH-Gebühren.Ich denke ja auch, nach § 13, aber wenn im gerichtlichen Verfahren die geringeren Gebühren nach § 49 zum Tragen kommen, darf ich dann nicht auch nur danach anrechnen
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Also rechne ich ganz normal an? Also 0,75 Geschäftsgebühr nach Tabelle § 13?
Und welche Gebühr gilt jetzt für die PKH-Abrechnung bei einem Gegenstandswert von 44.000,-€? Trotzdem nur die dort angegebenen 447,- €? Theoretisch ja schon, wenn da nix weiter steht...
Und welche Gebühr gilt jetzt für die PKH-Abrechnung bei einem Gegenstandswert von 44.000,-€? Trotzdem nur die dort angegebenen 447,- €? Theoretisch ja schon, wenn da nix weiter steht...
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Die PKH-Gebühren sind ab über 30.000 € gedeckelt, die 447,00 gelten aber für die 1,0 Gebühr. Die richtige Gebührenhöhe musst Du schon noch ablesen.
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Ok, ich berechne also jetzt Folgendes für den Fall, dass PKH bewilligt wird:
GW: 44.000,- €
1,3 VG x 447,- € = 581,10 €
abzgl. Anrechnung 0,75 GG (nach § 13 RVG) = -730,50 €
1,2 TG x 447,- € = 536,40 €
Auslagen = 20,- €
USt = 77,33 €
Summe = 484,33 €
So würde ich das jetzt machen.
GW: 44.000,- €
1,3 VG x 447,- € = 581,10 €
abzgl. Anrechnung 0,75 GG (nach § 13 RVG) = -730,50 €
1,2 TG x 447,- € = 536,40 €
Auslagen = 20,- €
USt = 77,33 €
Summe = 484,33 €
So würde ich das jetzt machen.