Hallo ihr Lieben,
folgender Sachverhalt:
Wir haben ein Autohaus auf Zahlung von Schadenersatz verklagt, weil das Navi im Auto unseres Mandanten nicht ordnungsgemäß funktioniert. Termin zur mündlichen Verhandlung ist anberaumt. Jetzt schreibt der Gegner er würde die Zahlung leisten und all unsere entstandenen Kosten nebst einer Einigungsgebühr zahlen, damit wir die Klage zurücknehmen.
Ich würde jetzt abrechnen:
1,3 Geschäftsgebühr
20 € Auslagen
1,3 Verfahrensgebühr
0,65 Anrechnung
1,0 Einigungsgebühr
20 € Auslagen
verauslagte Gerichtskosten
Mein Chef meint, es würde eine Besprechungsgebühr neben der Einigungsgebühr entstehen.
Gibt es da eine Gebühr? Ich hab in meinem Skript nichts finden können ...
Besprechungsgebühr?!
- Adora Belle
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Unter Umständen ist eine TG entstanden. Wenn denn der Vergleich besprochen wurde. Oder wenn er vom Gericht protokolliert wird. Bei Klagerücknahme entsteht die TG nicht ohne weiteres.
- icerose
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habe heute ein druckfrisches Buch bekommen, ich schau mal eben rein...
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück
wenn der Vergleich protokolliert wird, dann fällt noch eine Terminsgebühr an.
wenn die Anwälte den Vergleich übers Telefon oder persönlich besprechen (nicht postalisch!!), dann kann auch eine TG anfallen.
PS: war der Klageauftrag wirklich am oder nach 1.8.2013?
wenn die Anwälte den Vergleich übers Telefon oder persönlich besprechen (nicht postalisch!!), dann kann auch eine TG anfallen.
PS: war der Klageauftrag wirklich am oder nach 1.8.2013?
- icerose
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so, hab mich belesen:
die neue Nachbemerkung zu Nr. 3104 lautet:
"1) die Gebühr entsteht auch, wenn
1. in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten oder gem. § 307 oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird,
2. ..."
also: für die TG nicht die Klage zurücknehmen, sondern einen Vergleich protokollieren lassen.
die neue Nachbemerkung zu Nr. 3104 lautet:
"1) die Gebühr entsteht auch, wenn
1. in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten oder gem. § 307 oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird,
2. ..."
also: für die TG nicht die Klage zurücknehmen, sondern einen Vergleich protokollieren lassen.
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- icerose
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danke fürs in Buch schauen, aber das wird eh nach altem Recht abgerechnet Von daher stimme ich meinen Vorrednern zu.
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- Pepples
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Wieso bedankst Du dich bei Dir selber? Ich hätte dann gerne mal die Aufklärung per PN.
"Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama!"
@icerose -du dankst dir selbst?
ist egal ob neu oder alt - die Antwort ist die selbe.
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