Gegner forderte die Begleichung der Restforderung. Wir haben aufgrund der Mängel ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht und insoweit auf die Einrede der Verjährung verzichtet.
RSV meint, dass es sich bei den Gewährleistungsansprüchen und bei den Gegenansprüchen des Gegners auf Zahlung des Restwerklohns um dieselbe Angelegenheit handelt.
Mein Chef sagt, ich soll das prüfen, weiß aber nicht recht, wie und wo.
![Verlegen :oops:](./images/smilies/icon_redface.gif)
Aus § 15 RVG bin ich leider nicht ganz schlau geworden.
Bitte helft mir.
Danke