ich habe folgenden Fall:
wir haben zwei Auftraggeber (AG) in einem Prozeß vertreten. Die Klage gegen 1. wurde zurückgenommen, 2. hat die Forderung anerkannt. Die Kostenentscheidung lautet: Kl. trägt Kosten von 1., Kosten von Kl. trägt 2. zur Hälfte, restl. Kosten tragen Parteien selbst.
Meine Frage dazu:
wie würdet ihr einen Kostenausgleichungsantrag / -festsetzungsantrag machen ? Finde nichts passendes.
Vielen Lieben Dank
PS: Wie würdet ihr gegenüber den Mandanten abrechnen ? (2x eine 1,3 Gebühr ?) wäre ja falsch
Mehrere Auftraggeber, unterschiedliche Kostenentscheidung
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Mh, also ich würde das evtl. so machen:
Für 1. einen ganz normalen KfA (1,3 und was noch so angefallen ist).
Für 2. Würde ich einen KAA machen (eben auch ganz normal 1,3 und was noch so angefallen ist, die Quotelung zu 1/2 macht ja das Gericht).
Also sieht an sich gleich aus, nur, dass bei dem einen halt KfA und bei dem anderen KAA drüber steht.
Bei der Abrechnung mit den Mandanten würde ich die 1,3 + 0,3 Erhöhung ansetzen.
Aber das sind im Moment auch nur meine ersten Gedanken dazu.
Bin mal auf weitere Antworten gespannt. Würde mich nämlich auch interessieren.
Für 1. einen ganz normalen KfA (1,3 und was noch so angefallen ist).
Für 2. Würde ich einen KAA machen (eben auch ganz normal 1,3 und was noch so angefallen ist, die Quotelung zu 1/2 macht ja das Gericht).
Also sieht an sich gleich aus, nur, dass bei dem einen halt KfA und bei dem anderen KAA drüber steht.
Bei der Abrechnung mit den Mandanten würde ich die 1,3 + 0,3 Erhöhung ansetzen.
Aber das sind im Moment auch nur meine ersten Gedanken dazu.
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- Liesel
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Einfach beantragen, die Kosten gem. § 104 ZPO festzusetzen bzw. gem. 106 ZPO auszugleichen. Rest macht der Rechtspfleger.
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Schön und gut, muss dann nach Festsetzung aber ja geprüft werden, von daher wär´s schon spannend, ne Lösung zu finden, Liesel.
Also meiner Meinung nach muss nur ein KFA für den Bekl. zu 1. gestellt werden, weil dessen Kosten der Kläger tragen muss.
Bei dem Bekl. zu 2. ist es doch andersrum, also der Bekl. zu 2. muss die Hälfte der Kosten des Klägers tragen. Da gibt´s für blondtiger gar nichts zu beantragen, weil ja nur der Kläger was will.
Also meiner Meinung nach muss nur ein KFA für den Bekl. zu 1. gestellt werden, weil dessen Kosten der Kläger tragen muss.
Bei dem Bekl. zu 2. ist es doch andersrum, also der Bekl. zu 2. muss die Hälfte der Kosten des Klägers tragen. Da gibt´s für blondtiger gar nichts zu beantragen, weil ja nur der Kläger was will.
Grüße - sansibar
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Stimmt.. ist ja nicht Hälfte, Hälfte.. Hab ich auch übersehen.