Also ich habe das gefunden:
http://www.iww.de/ve/archiv/eidesstattl ... ung-f40915" target="blank
LG Göttingen, Beschl. v. 23.12.2002 - 5 T 247/02: "Ein selbständiger Schuldner, der seine einzige Bankverbindung auflöst, ist zur erneuten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 903 ZPO verpflichtet."
LG Münster, Beschl. v. 30.09.1998 - 5 T 774/98: "Der Schuldner ist auch dann zur wiederholten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung innerhalb von drei Jahren nach § ZPO § 903 ZPO verpflichtet, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, daß der Schuldner sein bisheriges Konto bei der Bank aufgelöst hat und anderweitig ein neues Konto eröffnet haben dürfte."
AG Braunschweig, Beschl. v. 07.10.2005 - 25 M 3888/05: "Bei der Auflösung eines Bankkontos besteht eine Parallele zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses, so dass nach der Mitteilung der Drittschuldnerin, das bestehende Bankkonto sei aufgelöst, der Schuldner zur erneuten Abgabe der eidesstattlichen Versicherung innerhalb der Sperrfrist des § 903 ZPO verpflichtet ist."
Bankkontowechsel ist nicht ausreichend:
BGH, Beschl. v. 16.11.2006 - I ZB 5/05: "Zur Glaubhaftmachung eines späteren Vermögenserwerbs als Voraussetzung für eine wiederholte Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gem. § 903 S. 1 ZPO reicht nicht allein die Tatsache aus, dass der Schuldner ein im ersten Vermögensverzeichnis angegebenes Bankkonto aufgelöst hat."
LG Bochum, Beschl. v. 09.01.2002 - 7a T 397/01: "Die Auflösung eines im Vermögensverzeichnis angegebenen Bankkonto verpflichtet den Schuldner nicht, gem. § 903 ZPO die eidesstattliche Versicherung erneut abzugeben."