Hallo zusammen,
ich brauch mal wieder eure Hilfe.
Ich habe eine ZV-Sache aus dem Jahr Mai 2010. Die letzte Vollstreckungsmaßnahme war die Abgabe der EV.
Meine Frage richtet sich bezüglich der Verjährung. Damit die Vollstreckungskosten nicht verjähren, reicht es aus, zur Unterbrechung der Verjährung, wenn ich beim Gericht nur nachfrage, ob der Schuldner eine erneute EV abgegeben hat und mir diese auch zustellen lasse oder muss ich einen richtigen ZV-Antrag stellen. Wir gehen nämlich davon aus, dass der Schuldner die EV bereits wieder abgegeben hat. Es wäre doch quatsch, deswegen unnötige ZV-Kosten zu produzieren.
Vielen Dank für eure Hilfe.
Verjährung der Zwangsvollstreckungskosten
- LuzZi
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 7416
- Registriert: 22.02.2007, 11:39
- Beruf: ReFa/Bürovorsteherin
- Wohnort: Hannover
- Kontaktdaten:
Wieso lässt du die Kosten nicht festsetzen?
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
- Liesel
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14673
- Registriert: 19.01.2010, 13:47
- Beruf: ReFa
- Software: RA-Micro
- Wohnort: tiefstes Erzgebirge
Verjährung Vollstreckungskosten - 197 Abs. 1 Nr. 6 BGB
LEBE DEN MOMENT
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 12
- Registriert: 11.09.2012, 09:51
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: Phantasy (DATEV)
Ich lass sie nicht festsetzen, weil die Vollstreckung damals über einen anderen Anwalt gelaufen ist. Die Mandantin hat uns nur einen Teil der damaligen Vollstreckungsunterlagen zugesandt. Ich wollte es jetzt so einfach und unkompliziert wie möglich laufen lassen. Daher die Idee mit der Anfrage beim Gericht wg. evtl. Abgabe der EV.
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 12
- Registriert: 11.09.2012, 09:51
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: Phantasy (DATEV)
Ich hatte im Kopt, dass die Kosten nach 3 Jahren verjähren. Habe jetzt aber mitgekommen, dass sich dies geändert hat und diese nach § 197Abs. 1 Nr. 6 BGB auch nach 30 Jahren verjähren. Richtig? Wenn ja, dann brauch ich die auch nicht festsetzen zu lassen. Oder? (Bin nach ein Paar Jahren Mutterpause wieder im Job und finde mich so langsam durch )
- Liesel
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14673
- Registriert: 19.01.2010, 13:47
- Beruf: ReFa
- Software: RA-Micro
- Wohnort: tiefstes Erzgebirge
Genau.Renosab hat geschrieben:ich dachte immer die Kosten der ZV verjähren früher.. wozu dann KFB - der Einfachheit halber und wegen der Zinsen ?
Was nach 3 Jahren verjährt, sind die Zinsen.
LEBE DEN MOMENT
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
Nichts ist für immer und für die Ewigkeit.
Nichts ist für immer, nur der Moment zählt ganz allein.
(UNHEILIG)
- OKK13401
- Foreno-Inventar
- Beiträge: 2734
- Registriert: 19.01.2010, 16:09
- Beruf: Verwaltungsbeamter
- Software: Andere
- Wohnort: Oberbayern
Aber vom Grundsatz her muss eine Vollstreckungshandlung erfolgen -> § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGBBieneMaja hat geschrieben:Damit die Vollstreckungskosten nicht verjähren, reicht es aus, zur Unterbrechung der Verjährung, wenn ich beim Gericht nur nachfrage, ob der Schuldner eine erneute EV abgegeben hat und mir diese auch zustellen lasse oder muss ich einen richtigen ZV-Antrag stellen.
Viele Grüße vom Alex
HINWEIS: Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und keine verbindliche Rechtsberatung.
HINWEIS: Dieser Beitrag ist meine persönliche Meinung und keine verbindliche Rechtsberatung.
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 12
- Registriert: 11.09.2012, 09:51
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: Phantasy (DATEV)
Also zusammengefasst, verstehe ich es richtig, dass zur Unterbrechung der Verjährung eine Anfrage beim Gericht mit der Bitte um Übersendung der EV nicht ausreicht sondern ein erneuter ZV-Antrag gesellt werden muss. Obwohl wir jetzt schon wissen, dass der Schuldner wahrscheinlich eine erneute EV abgegeben hat und wir damit gegenüber der Mandantschaft unnötige Kosten produzieren? Richtig? Oder klar, die Festsetzung beantragen.
Dankeschööön.
Dankeschööön.
- katuscha
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 3579
- Registriert: 09.02.2007, 14:19
- Beruf: Refa, derzeit in einer Rechtsabteilung
- Software: WinRa
- Wohnort: Niederbayern
Der Schuldner muss aber auch die Einrede der Verjährung erstmal geltend machen, solange würde ich die Zinsen schon drin lassen.
Demnach kann sich der Mandant überlegen, ob er ggf. auf die Zinsen verzichet oder ihr die Festsetzung beantragen sollt.
Demnach kann sich der Mandant überlegen, ob er ggf. auf die Zinsen verzichet oder ihr die Festsetzung beantragen sollt.