Sammelthread: ZV-Reform, Antrag auf VA und HB in der Praxis
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Ich weiß nicht, ob ich jetzt hier bei euch richtig bin. Ich habe jetzt zwischenzeitlich einen Beschluss (Durchsuchungsermächtigung) vorliegen. Wie genau gehe ich nun vor? Also mit welchem Formular oder Antrag muss ich den Beschluss nun dem Gerichtsvollzieher zukommen lassen. Muss eine aktualisierte Forderungsaufstellung beigefügt werden?
Nach Einholung eines Durchsuchungsbeschlusses wird das ursprüngliche Verfahren beim GV fortgesetzt. Wen sich zwischenzeitlich nichts neues ergeben hat ist eine Forderungsaufstellung nicht notwendig.
Es reicht ein Schreiben mit Beschluss und der Bitte um Fortsetzung der Vollstreckung.
(ACHTUNG! Bei einer zwangsweisen Öffnung der Wohnung können erhebliche Kosten entstehen)
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Bei mir ist folgender Fall:
Schuldner ist - natürlich - zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht erschienen. Daraufhin hat GV die Eintragung in Schuldnerverzeichnis vollzogen und die Sache zwecks Erlass des beantragten Haftbefehls an das Vollstreckungsgericht weitergeleitet. Soweit so schön! Ich habe jetzt erstmals für den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls eine Gerichtskostenrechnung über 15,00 € erhalten?!? Gehört das zur Reform der ZV? Haftbefehle kosten neuerdings Geld?
Schuldner ist - natürlich - zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht erschienen. Daraufhin hat GV die Eintragung in Schuldnerverzeichnis vollzogen und die Sache zwecks Erlass des beantragten Haftbefehls an das Vollstreckungsgericht weitergeleitet. Soweit so schön! Ich habe jetzt erstmals für den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls eine Gerichtskostenrechnung über 15,00 € erhalten?!? Gehört das zur Reform der ZV? Haftbefehle kosten neuerdings Geld?
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gibt es denn irgendwo eine zusammengefasste Gegenüberstellung bzgl. der Änderungen? D.h., vor der Reform und welche Änderungen nach der Reform im direkten Vergleich eingetreten sind? z.B. sind für den Verhaftungsauftrag vor der Reform ja auch keine RA-Gebühren angefallen. Nun kann aber nach einem maximalen Streit-/Gegenstandswert von 1.500,00 € eine 0,3 Gebühr nach 3309 für den Verhaftungsauftrag berechnet werden ... Ich mein, wer blickt denn bei den ganzen Änderungen noch durch???
- sunny84
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Wo hast du das denn her? Das Verhaftungsverfahren ist doch die Fortsetzung des EV-Verfahrens, weshalb es dafür keine neue Gebühr gab/gibt. Daran hat sich nach meinem Kenntnisstand auch durch die Reform nichts geändert. Ich lasse mich aber gern eines Besseren belehren.z.B. sind für den Verhaftungsauftrag vor der Reform ja auch keine RA-Gebühren angefallen. Nun kann aber nach einem maximalen Streit-/Gegenstandswert von 1.500,00 € eine 0,3 Gebühr nach 3309 für den Verhaftungsauftrag berechnet werden ...
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Sehe ich wie sunny. Für den Verhaftungskram bekommt der RA keine extra Gebühr, wie gehabt. Lediglich der Erlass des HB ist jetzt GK-pflichtig.
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kann ich Euch sagen, woher ich das habe: http://www.haufe.de" target="blank
"Für einen Rechtsanwalt stellt die Verhaftung des Schuldners eine gesonderte Angelegenheit dar (§ 18 Nr. 16 RVG), die eine 0,3-Verfahrensgebühr auslöst (Nr. 3309 RVG VV). Eine Terminsgebühr gem. Nr. 3310 RVG VV fällt nicht an. Der Wert beträgt wie im Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft höchstens 1.500,00 € (§ 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG analog.)" So geschrieben in "Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 802 g ..."
"Für einen Rechtsanwalt stellt die Verhaftung des Schuldners eine gesonderte Angelegenheit dar (§ 18 Nr. 16 RVG), die eine 0,3-Verfahrensgebühr auslöst (Nr. 3309 RVG VV). Eine Terminsgebühr gem. Nr. 3310 RVG VV fällt nicht an. Der Wert beträgt wie im Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft höchstens 1.500,00 € (§ 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG analog.)" So geschrieben in "Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 802 g ..."
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Alexandra1976 hat geschrieben:kann ich Euch sagen, woher ich das habe: http://www.haufe.de" target="blank
"Für einen Rechtsanwalt stellt die Verhaftung des Schuldners eine gesonderte Angelegenheit dar (§ 18 Nr. 16 RVG), die eine 0,3-Verfahrensgebühr auslöst (Nr. 3309 RVG VV). Eine Terminsgebühr gem. Nr. 3310 RVG VV fällt nicht an. Der Wert beträgt wie im Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft höchstens 1.500,00 € (§ 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG analog.)" So geschrieben in "Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, ZPO § 802 g ..."
Spannend, ich habe zwar den Gottwald/Mock nicht, aber ein Blick in das aktuelle Gesetz sagt mir, dass die gesonderte Angelegenheit die Abgabe der Vermögensauskunft ist, von Haftbefehl steht in der von dir zitierten Nr. nichts.
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Mmh, da hatte ich bisher wirklich noch nichts von mitbekommen.
Kann es vielleicht sein, dass das mit der RVG-Reform geändert werden soll? Damit hab ich mich bisher noch nicht weiter befasst.
Kann es vielleicht sein, dass das mit der RVG-Reform geändert werden soll? Damit hab ich mich bisher noch nicht weiter befasst.
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